Werbung im Betrieb erlaubt
Eine sichtbare und spürbare Gewerkschaft im Betrieb - das wollen viele Arbeitgeber nicht. Sie verweisen dabei gern auf die Störung des Betriebsfriedens und verlangen die Achtung ihres verfassungsrechtlich geschützten Hausrechts nach Art. 13 Grundgesetz (GG) oder ihres Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.
Solange jedoch der Arbeitsablauf des Betriebes nicht gestört, das Eigentum des Arbeitgebers nicht geschädigt oder sein Hausrecht nicht eingeschränkt wird, muss er die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb dulden.
Das
Betriebsverfassungsgesetz
spricht eine deutliche Sprache: Es verlangt sogar, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenwirken mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten.
Doch was das nun konkret heißt, ist vielen Beschäftigten oft unklar. Darf während der Arbeitszeit oder nur in der Freizeit Werbung gemacht werden für die Gewerkschaft? Dürfen Flyer verteilt, Plakate geklebt und Buttons verteilt werden? Und sind T-Shirts mit Werbung erlaubt? Wie sieht es aus mit den sozialen Medien – ist ein Informations-Newsletter in Ordnung oder kann das den Betriebsfrieden stören?
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Der Beitrag von
Christiane Jansen (AiB 6/15, S. 43 – 46)
zeigt anhand vieler Beispiele, was erlaubt ist und was nicht und erläutert, wie man den Arbeitgeber in die Schranken weisen kann, wenn der sich wehrt.
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