Fehler in Massenentlassungsanzeige bleibt folgenlos
Der Arbeitnehmer war für ein Unternehmen tätig, das im November 2024 Insolvenz anmeldete. Zu diesem Zeitpunkt waren dreiundvierzig Personen im Unternehmen beschäftigt. Der bestellte Insolvenzverwalter unterrichtete den im Unternehmen gebildeten Betriebsrat über die geplante Betriebsschließung und die Entlassung aller Beschäftigten. Als Zahl wurde dem Betriebsrat die Entlassung von einundsechzig Beschäftigten mitgeteilt. Im Februar 2025 wurde der Interessenausgleich abgeschlossen. Daraufhin erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis. In der Anzeige wurde angegeben, dass vierunddreißig Beschäftigte zu kündigen seien. Sodann erfolgte Ende Februar die Kündigung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer machte geltend, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Angabe über die Anzahl der zu entlassenden Beschäftigten in der Massenentlassungsanzeige sowie gegenüber dem Betriebsrat unwirksam.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Zwar sei ein Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bezüglich der Anzahl der zu entlassenden Beschäftigten unterlaufen, was aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könne. Dies sei damit zu begründen, dass der Sinn und Zweck von Massenanzeigen dennoch gewahrt worden sei.
Leicht überhöhten Zahl der zu erwarteten Entlassungen nicht erheblich
Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Eine lediglich geringfügig zu hohe Anzahl an zu entlassenden Beschäftigten beeinträchtige die Agentur für Arbeit in ihrer Aufgabenerfüllung nicht - sie könne sich trotzdem auf Vermittlungsbemühungen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einstellen.
Falsche Angabe gegenüber Betriebsrat ebenfalls unerheblich
Auch die fehlerhafte Angabe über die Anzahl gegenüber dem Betriebsrat führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, denn der Fehler sei für den Betriebsrat offensichtlich gewesen. Dem Betriebsrat sei bekannt gewesen, dass im Unternehmen deutlich weniger Beschäftigte angestellt waren.
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Quelle
Aktenzeichen 6 AZR 7/26