Corona-Krise

5 Fragen zu Corona Tracing Apps

16. April 2020 Corona Tracing Apps, App, Corona
Corona_App
Quelle: pixabay

Die aktuellen Kontaktbeschränkungen sind für alle Menschen belastend. Ein Hilfsmittel für die Rückkehr zur Normalität könnten Smartphone-Apps sein, die automatisch auf Kontakte zu infizierten Personen hinweisen. Wie funktioniert das? Können Arbeitgeber anordnen, dass Beschäftigte die App nutzen? Was sollten Betriebsräte beachten? Wir haben den Experten Prof. Dr. Peter Wedde gefragt.

Vorbild ist der Einsatz der staatlichen Corona-Tracking-App »TraceTogether« in Singapur, die allerdings nicht anonym aufgebaut ist, sondern die Angabe der Mobiltelefonnummer erfordert. Als europäische Alternative hierzu wird derzeit in einem internationalen Forschungsverbund ein »Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing«, kurz PEPP-PT entwickelt. Das Projekt beinhaltet die Entwicklung einer App, über die in anonymer Form von einem zentralen Server gezielt Corona-Warnhinweise an Personen versendet werden können, die mit nachweislich infizierten Menschen in Kontakt waren. Wir haben unseren Experten Prof. Dr. Peter Wedde dazu befragt.

1. Wie funktioniert PEPP-PT?

Hauptbestandteil der Tracing App PEPP-PT ist eine App für alle Smartphones, die dort von den Besitzern auf freiwilliger Basis installiert werden soll. Über die Bluetooth-Schnittstelle der Geräte erfolgt dann nach der Aktivierung der App ein verschlüsselter Datenaustausch mit anderen in der Nähe befindlichen Geräten, wenn dort die App ebenfalls installiert ist. Dauerhaft gespeichert werden sollen dann alle Kontakte mit einer Dauer von mehr als fünfzehn Minuten und einem Abstand von weniger als zwei Metern. Wird bei einer der beteiligten Personen später eine Corona-Infektion festgestellt, dann werden die auf dem Smartphone gespeicherten Kontaktdaten an einen zentralen Server übermittelt. Zur Vermeidung von Missbräuchen muss das Vorliegen einer Infektion offiziell bestätigt werden. Der zentrale Server versendet Warnhinweis an Betroffen, wenn deren Geräte sich in den zentralen Server einwählen.

2. Ist der Einsatz eines solchen Systems datenschutzrechtlich zulässig?

Wenn die Nutzung der App tatsächlich freiwillig ist, wenn die zugesagte Anonymität gesichert wird und wenn tatsächlich keine Standortdaten erfasst werden, steht dem Einsatz einer PEPP-PT App aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen. Die Entwickler haben zudem zugesagt, dass die verwendete Software bekannt gemacht wird und so für Prüfungen einfach zugänglich ist. Sobald die Bekanntgabe erfolgt ist, werden Untersuchungen interessierter Fachleute sicher schnell zeigen, ob das Gesamtkonzept den technischen und rechtlichen Anforderungen genügt, die etwa der »Chaos Computer Club« oder die »Reporter ohne Grenzen« formuliert haben. Hierzu gehört beispielsweise eine dezentrale Datenspeicherung auf verschiedenen Servern, aber auch der Ausschluss staatlicher Zugriffsmöglichkeiten.

3. Wie müssen sich Personen verhalten, wenn sie über die PEPP PT App einen Warnhinweis erhalten haben?

Das ist offen und stellt ein großes Problem dieses Konzepts dar: Eigentlich müsste in der über die PEPP PT App versandte Warnmitteilung der Hinweis enthalten sein, wo sich die Betroffenen kurzfristig testen lassen können. Rät die Mitteilung Betroffen lediglich, sich selbst zu isolieren und eine Telefonnummern anzurufen, wird dies angesichts der Berichte über lange Wartezeiten und verwehrte Tests nicht zu einer hohen Akzeptanz der Anwendung beitragen. Ohne ein schlüssiges und für Betroffene hilfreiches Gesamtkonzept macht die PEPP PT App allein für sich leider nur wenig Sinn.

4. Einzelne Arbeitgeber wollen die PEPP PT App auf allen dienstlichen Geräten installieren. Könnten sie anordnen, dass Beschäftigte die App nutzen müssen?

Eine Verpflichtung zur Nutzung dieser App stünde im Widerspruch zur Freiwilligkeit, die die datenschutzrechtliche Grundlage des PEPP PT-Konzepts ist. Arbeitgeber könnten deshalb zwar an Beschäftigte appellieren, diese App zum Selbstschutz und zum Schutz anderen Personen einzusetzen. Sie könnten die Nutzung aber beispielsweise nicht zur Voraussetzung dafür machen, Betriebsgebäude betreten und dort arbeiten zu dürfen. Den Schutz vor Infektionen müssen sie in Betriebsstätten durch andere Maßnahmen sicherstellen.

5. Was sollten Betriebsräte beachten?

Streben Arbeitgeber die Installation einer Tracing-App wie PEPP PT auf allen dienstlichen Geräten an, unterliegt dieses Vorhaben der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sollen alle Arbeitnehmer aufgefordert werden, diese App freiwillig zu nutzen, ist das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einschlägig. In einer auf dieser Grundlage abschließbaren Betriebsvereinbarung sollte die Freiwilligkeit der Nutzung der PEPP PT App nochmals betont werden. Darüber hinaus sollte insbesondere geregelt werden, dass Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden, wenn sie einen Warnhinweis erhalten haben, um die Gefahr der Ansteckung im Betrieb zu reduzieren.

Der Interviewpartner:

Wedde_Peter_kleinDr. Peter Wedde

Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppstein.
 
 

Sie Interessieren sich für Datenschutz?

Dann empfehlen wir die frisch gedruckte 2. Auflage unseres Datenschutz-Kommentars:
Däubler/Wedde/Weichert/Sommer: EU-DSGVO und BDSG Kompaktkommentar, 2. Auflage 2020.
 
 

Bitte beachten Sie unsere Themenseite zu Corona und Arbeitsrecht. Dort finden Sie die aktuellsten Informationen.

© bund-verlag.de (ls)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit