7 Fragen zum Einsatz von KI in der Arbeitswelt
Kann ein Arbeitgeber den Einsatz von KI anordnen?
Arbeitgeber können gegenüber Beschäftigten den Einsatz von KI im Rahmen ihres arbeitsvertraglichen Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) anordnen. Hiernach entscheidet der Arbeitgeber über die Auswahl von Arbeitsmitteln, welche die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verwenden sollen.
Eine solche Anordnung muss sich aber in den Grenzen des billigen Ermessens bewegen und auf die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen angemessen Rücksicht nehmen. Tut sie das nicht, ist eine Weisung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht verbindlich, das heißt, sie müssen einer solchen Weisung nicht nachkommen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es durch den Einsatz von KI zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei den Beschäftigten kommen würde. Gesetzeswidrige Weisungen müssen Beschäftigte erst recht nicht befolgen. Eine solche läge z. B. vor, wenn Beschäftigte bei der Umsetzung der Weisung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die KI-Verordnung verstoßen würden.
Kann ein Arbeitgeber den Einsatz von KI durch Beschäftigte verbieten?
Genauso wie der Arbeiteber die Beschäftigten anweisen kann, KI-Anwendungen zu nutzen, kann er sie kraft seines Direktionsrechts dazu anhalten, bei der Arbeit auf KI-Unterstützung zu verzichten. Datenschutz-, haftungs- und urheberrechtliche Bedenken könnten einer unreglementierten Nutzung entgegenstehen. Beim Fehlen eines entsprechenden Verbots dürfen Beschäftigte aber davon ausgehen, dass die Nutzung von KI-Tools bei der Arbeit grundsätzlich möglich ist. Das gilt jedenfalls, wenn ein Zugriff auf das Internet für dienstliche Zwecke zugelassen ist. Dann steht es den Beschäftigten frei, die damit verbundenen technischen Möglichkeiten für die Erfüllung ihrer Arbeit nutzbar zu machen. Es ist dennoch ratsam, vorab zu klären, ob der Arbeitgeber mit der Nutzung von KI-Tools im Arbeitsverhältnis einverstanden ist.
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