Persönliche E-Mail-Adressen ohne Betriebsratsbeschluss
Die Arbeitgeberin stellte nur einer Auswahl von Beschäftigten und Betriebsratsmitgliedern unbeschränkte und personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Im Übrigen mussten sich die Betriebsratsmitglieder mit der zentralen Betriebsrats-Adresse begnügen. Mehrere Betriebsratsmitglieder forderten zusätzlich personalisierte E-Mail-Adressen, mit denen sie auch außerhalb der Unternehmensdomain sicher kommunizieren können. Sie hielten dies für notwendig, um Beschäftigte vertraulich und direkt zu erreichen.
Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und verwies darauf, dass Ansprüche auf Sachmittel nur dem Betriebsratsgremium als Ganzes zustünden und ein entsprechender Betriebsratsbeschluss fehle. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht die Anträge zunächst ab.
Das sagt das Gericht
Das LAG Niedersachsen gab den Betriebsratsmitgliedern vollumfänglich Recht. Die Betriebsratsmitglieder haben hier eigene Rechte, die sie ohne Gremiumsbeschluss durchsetzen können.
§ 40 Abs. 2 BetrVG besagt, dass der Arbeitgeber die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel bereitstellen muss. Die Vorschrift besagt nicht, wer diese verlangen darf. Die »Tätigkeit des Betriebsrats« wird aber vor allem durch die einzelnen Mitglieder ausgeübt. Deshalb können sie eigene Ansprüche haben, wenn sie Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllen, etwa als Ansprechpartner für Beschäftigte.
Kein Betriebsratsbeschluss notwendig
Ein Beschluss ist folglich nur dort nötig, wo der Betriebsrat als Gremium tätig wird. Handelt ein Mitglied in eigener Verantwortung, darf es die notwendigen Sachmittel direkt vom Arbeitgeber verlangen. Wäre ein Gremiumsbeschluss zwingend, könnte eine Mehrheit im Betriebsrat notwendige Mittel für einzelne Mitglieder blockieren – das wäre unpraktikabel, rechtlich nicht begründet und widerspräche der unabhängigen Amtsführung jedes Betriebsratsmitglieds.
Die Bereitstellung personalisierter E-Mail-Adressen – auch für die Kommunikation außerhalb der unternehmenseigenen Domain – sei zudem für eine zeitgemäße, effiziente und vor allem vertrauliche Kommunikation mit Arbeitnehmern und Dritten erforderlich. Die Kosten für die Einrichtung solcher E-Mail-Adressen durch die Arbeitgeberin seien gering und stünden dem Anspruch nicht entgegen.
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Quelle
Aktenzeichen 17 TaBV 62/24