7 Top-Urteile aus 2020 für Personalräte

1. Vorsitz im Personalrat nur für Gruppensprecher
Für den Vorsitz eines Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz kommen nur Gruppensprecher in Frage. Diese können auch nicht auf den Vorsitz verzichten - so die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gremien sollten sie unbedingt berücksichtigen, sonst machen sie alle ihre Beschlüsse angreifbar.
2. Gruppenvertreter muss auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung unterschreiben
In Gruppenangelegenheiten soll gerade der Gruppenvertreter sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen. Das erfordert es, dass auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung nach Außen erkennbar von ihm getragen wird. Personalräte müssen daher darauf achten, dass der Gruppenvertreter die Gründe auch unterzeichnet, sonst ist diese unbeachtlich.
3. Eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail reicht aus
Der Personalrat muss in Mitbestimmungsangelegenheiten die Verweigerung einer Zustimmung und die Begründung dafür schriftlich erklären (§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG). Das geht auch per E-Mail von einem namentlich gekennzeichneten Account der oder des Personalratsvorsitzenden. Die Begründung kann in einem Anhang erfolgen, oer dann nicht unterschrieben sein muss.
4. Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch, sondern nur, wenn Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Diese neue Regel gilt im Zweifel auch für den tariflichen Mehrurlaub. Laut BAG ist davon auszugehen, dass im Grundsatz für den gesetzlichen Urlaub und den tariflichen Mehrurlaub dieselben Regeln gelten (»Gleichlauf«).
5. Kopftuchverbot nur mit Gesetz
Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Darf eine Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, diese Überzeugung auch bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben offen zeigen? Für ein Kopftuchverbot braucht es auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage, sonst ist eine Einschränkung der Religionsfreiheit unzulässig.
6. Keine Leistungszulage für freigestellten Personalrat
Wer im Dienst herausragende Leistungen zeigt, kann mit einer sogenannten Leistungszulage belohnt werden. Für ein freigestelltes Personalratsmitglied ist eine solche Zulage aber nicht möglich, denn diese setzt eine herausragende besondere Leistung voraus, und zwar im regulären Dienst. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze.
7. Wie weit reicht das Initiativrecht des Personalrats?
Geht es um die Reichweite des Initiativrechts des Personalrats, ist das eine Rechtssache von »grundsätzlicher Bedeutung« - so entschied unlängst das BVerwG. Und dann ist nicht mit der Entscheidung des OVG Schluss, sondern die Frage verdient es, vor dem obersten Gericht der Verwaltung geklärt zu werden.
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(CT)