Angst vor Datenverlust begründet keinen immateriellen Schaden
Das war der Fall
Ein mehr als 20 Jahre im Unternehmen Beschäftigter hatte im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Konflikts eine umfassende datenschutzrechtliche Auskunft über sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangt. Die vom Arbeitgeber erteilte Auskunft hielt er für unvollständig und machte daraufhin immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend – unter anderem wegen Kontrollverlusts über seine Daten und psychischer Belastung.
Zudem verlangte er materiellen Schadensersatz für Mehrarbeit, und zwar für noch offene rund 4000 Überstunden.
Das sagt das Gericht
Das ArbG Heilbronn sah keine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber nach Art. 15 DSGVO Zwar liege keine lückenlose Dokumentation sämtlicher Datenvorgänge der vergangenen 25 Jahre vor. Diese sei jedoch auch weder zumutbar noch erforderlich. Die gewünschte Auskunft müsse die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Zwecke der Verarbeitung sowie die Empfänger und Speicherdauer hinreichend konkret benennen.
Wichtig: je länger das Beschäftigungsverhältnis andauert und damit die Menge an Daten erhöht, und je unkonkreter das Auskunftsverlangen von Beschäftigten ist, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (wie der Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (wie dem Zugang zu einer Datenbank, in der mittels Suche nach dem Namen der betroffenen Person alle elektronischen Dateien, die das Suchwort umfassen, erfasst sind).
Verletzung nach DSGVO muss konkret gerügt werden
Die pauschale Behauptung des Klägers, dass es an einer Offenlegung zahlreicher Daten fehle, kann keine Verletzung der Vorgaben aus der DSGVO begründen. Hier ist eine substantielle Darlegung erforderlich, welche konkreten Daten oder Datenkategorien nicht enthalten gewesen sind.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient in erster Linie dazu, dass sich die betroffene Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten der Verarbeitung bewusst sein kann, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskunft dient jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt. Mit anderen Worten: Art. 15 DSGVO verfolgt im Falle des Klägers nicht den Zweck, ihn in die Lage zu versetzen, die Ableistung von bestrittenen Überstunden detailliert darlegen zu können. Da es an einer enstrechenden Darlegung fehlt, die über ein pauschales Behaupten von Mehrarbeit hinausgeht, konnte das ArbG aud keinen materiellen Schaden feststellen.
Keine Grundlage für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wies das Gericht zurück. Ein immaterieller Schaden sei nicht schlüssig dargelegt worden. Die vom Kläger behaupteten Ängste seien spekulativ und nicht objektiv nachvollziehbar. Ein bloßes Unwohlsein oder abstrakte Sorgen genügten nicht, um einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO zu begründen. Denn nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO verursacht zwingend wegen des damit einhergehenden möglichen Kontrollverlusts und der Einschränkung von Rechten einen immateriellen Schaden.
Eine Berufung ist beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg unter Az.: 17 Sa 15/25 anhängig.
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Quelle
Aktenzeichen 8 Ca 123/24