ArbG Düsseldorf: Verstoß gegen Meldepflichten kein AGG-Indiz mehr?
Darum geht es
Ein schwerbehinderter Jurist bewarb sich über einen Personalvermittler auf eine Führungsposition. Direkt nach der Absage machte er gegenüber dem Unternehmen zahlreiche Verstöße gegen Förder- und Beteiligungspflichten nach dem SGB IX geltend und forderte eine Entschädigung von mindestens 75.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG. Zur Begründung verwies er unter anderem auf eine unterlassene Beteiligung der Agentur für Arbeit, des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Das Unternehmen wies die Vorwürfe zurück und berief sich darauf, der Kläger habe sich nicht ernsthaft um die Stelle beworben, sondern verfolge als »AGG-Hopper« gezielt Entschädigungsansprüche.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer war das Entschädigungsverlangen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass der Kläger die Stelle nicht ernsthaft habe antreten wollen. Das Gericht verwies unter anderem auf eine Vielzahl ähnlicher Verfahren des Klägers gegen andere Arbeitgeber, die sofortige Geltendmachung von Ansprüchen nach der Absage, die vorbereitete Dokumentation des Bewerbungsprozesses sowie weitere Umstände, die auf eine gezielte Herbeiführung einer Ablehnung hindeuteten. Das Gericht bezeichnete den Kläger ausdrücklich als „klassischen AGG-Hopper“.
Darüber hinaus verneinte das Gericht ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und verneinte ausreichende Indizien für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG. Die zuständige Kammer stellte sich ausdrücklich gegen die bisherige BAG-Rechtsprechung, wonach bereits Verstöße gegen § 164 Abs. 1 SGB IX die Vermutung einer Benachteiligung begründen können (BAG 27.3.2025 - 8 AZR 123/24). Die Kammer hält diese Sicht angesichts moderner digitaler Rekrutierungsverfahren für nicht mehr zeitgemäß. Die Melde- und Vermittlungspflichten in § 164 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB IX gegenüber der Agentur für Arbeit verfolgten primär arbeitsmarktpolitische Förderzwecke; aus ihrer Verletzung lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine diskriminierende Auswahlentscheidung schließen. Erforderlich seien zusätzliche Umstände mit konkretem Bezug zur Benachteiligung des Bewerbers, die hier fehlten.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da die Kammer ausdrücklich von der bisherigen BAG-Rechtsprechung abweicht, dürfte das Verfahren in naher Zukunft auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung kann bereits ein Verstoß gegen die in § 164 Abs. 1 SGB IX geregelten Förderpflichten ein Indiz für eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen sein. Betriebsrat, Personalrat und SBV sollten weiterhin darauf achten, dass ihr Arbeitgeber die Förderpflichten zugunsten Schwerbehinderter Menschen einhält.
Auch wenn die abgewiesene Klage eines mutmaßlichen »AGG-Hoppers« befriedigend wirken mag: Die Vorschriften in § 164 SGB IX dienen dazu, die Beschäftigung und Inklusion schwerbehinderter Menschen zu fördern und sollten deshalb in der Praxis umgesetzt werden, egal ob die Stelle per gedruckter Anzeige oder digital ausgeschrieben wird.
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Quelle
Aktenzeichen 2 Ca 6536/25