Arbeitgeber kann Zugang zum Betrieb ohne Corona-Test verweigern

Darum geht es
Der Arbeitgeber verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Der Arbeitnehmer beantragte im Eilverfahren beim Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber ihm Zugang gewähren muss, um seine Arbeitsleistung erbringen zu können.
Der Arbeitnehmer meinte, die Anweisung, den Test durchzuführen, verstoße gegen sein Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Das sagt das Gericht
Das Eilverfahren des Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit blieb ohne Erfolg. Die Richter der Kammer 4 des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe.
Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Er muss seinen Beschäftigungsanspruch im normalen Verfahren einklagen. Gegen die Entscheidung kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen, wie das Arbeitsgericht mitteilt.
Hinweis für die Praxis
Die brisante Frage, ob eine Betriebsvereinbarung eine bestimmte ärztliche Untersuchung den PCR-Test auf das Coronavirus,bei dem ein Abstrich im Rachenraum gemacht wird, anordnen kann, hat das ArbG Offenbach im Eilverfahren offen gelassen. Allerdings hat das Gericht auch nicht angeordnet, dass der Arbeitnehmer sofort wieder ohne Test in den Betrieb darf. Deswegen sollten sich Arbeitnehmer gut überlegen, ob sie im Einzelfall den Test verweigern wollen.
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Quelle
Aktenzeichen 4 Ga 1/21
ArbG Offenbach, Pressemitteilung vom 4.2.2021