Corona-Pandemie

Arbeitgeber kann Zugang zum Betrieb ohne Corona-Test verweigern

09. Februar 2021
Corona-Grafik

Regelt eine Betriebsvereinbarung, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte einen Test auf eine Corona-Infektion (PCR-Test) machen müssen, kann der Arbeitgeber den Zugang zum Betriebsgelände verweigern, wenn ein Arbeitnehmer den Test verweigert . Zumindest besteht kein Eilanspruch, ohne PCR-Test den Betrieb zu betreten - so das Arbeitsgericht Offenbach in einem Eilverfahren.

Darum geht es

Der Arbeitgeber verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Der Arbeitnehmer beantragte im Eilverfahren beim Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber ihm Zugang gewähren muss, um seine Arbeitsleistung erbringen zu können.

Der Arbeitnehmer meinte, die Anweisung, den Test durchzuführen, verstoße gegen sein Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.

Das sagt das Gericht

Das Eilverfahren des Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit blieb ohne Erfolg. Die Richter der Kammer 4 des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe.

Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Er muss seinen Beschäftigungsanspruch im normalen Verfahren einklagen. Gegen die Entscheidung kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen, wie das Arbeitsgericht mitteilt. 

Hinweis für die Praxis

Die brisante Frage, ob eine Betriebsvereinbarung eine bestimmte ärztliche Untersuchung den PCR-Test auf das Coronavirus,bei dem ein Abstrich im Rachenraum gemacht wird, anordnen kann, hat das ArbG Offenbach im Eilverfahren offen gelassen. Allerdings hat das Gericht auch nicht angeordnet, dass der Arbeitnehmer sofort wieder ohne Test in den Betrieb darf. Deswegen  sollten sich Arbeitnehmer gut überlegen, ob sie im Einzelfall den Test verweigern wollen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Offenbach (04.02.2021)
Aktenzeichen 4 Ga 1/21
ArbG Offenbach, Pressemitteilung vom 4.2.2021
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