Urlaubsrecht

Arbeitgeber muss auf Resturlaub hinweisen

03. Dezember 2018
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Endet das Arbeitsverhältnis zugleich mit dem Urlaubsjahr, ist Vorsicht geboten, denn Resturlaub kann verfallen. Der Arbeitgeber darf dabei aber nicht tatenlos zusehen. Er muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die ihm noch zustehenden Urlaubstage hinweisen – sonst ist der Resturlaub auszuzahlen. Von Bastian Brackelmann.

Herr Shimizu war im Rahmen mehrerer Befristungen bei der Max-Planck-Gesellschaft beschäftigt. Zum 31.12.2013 sollte die letzte Befristung endgültig auslaufen. Der Arbeitgeber forderte ihn daher im Oktober auf, seinen Resturlaub von 51 Tagen zu beantragen. Herr Shimizu nahm aber nur zwei Tage Urlaub und forderte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.979,- Euro.

Das Bundesarbeitsgericht fragt den EuGH

Da der Arbeitgeber von Herrn Shimizu nicht zahlen wollte, ging der Streit bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG ging zunächst davon aus, dass der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht verfallen ist. Immerhin hatte Herr Shimizu seinen Urlaub gar nicht beantragt. Da die europäische Richtlinie 2003/88/EG ebenfalls Vorgaben darüber macht, wie das nationale Urlaubsrecht zu gestalten ist, hat das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das deutsche Urlaubsrecht insoweit mit der europäischen Richtlinie vereinbar ist. Diese Richtlinie schreibt in ihrem Artikel 7 vor, dass die Mitgliedstaaten, dafür Sorge tragen, dass ein Arbeitnehmer seinen Mindesturlaub sicher nehmen kann.

EuGH sieht Arbeitgeber in der Pflicht

Aus dieser Bestimmung des Europarechts hat der EuGH nun eine sehr weitreichende Verpflichtung des Arbeitsgebers abgeleitet. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich schwächer und unterlegen. Daher müsse der Arbeitgeber seine Beschäftigten in die Lage versetzen, tatsächlich in den Genuss ihres Urlaubs zu kommen. Hierfür müsse ein Arbeitgeber alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um seine Beschäftigten klar, eindeutig und direkt auf ihren Einzelfall bezogen darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird. Die schlichte Aufforderung der Max-Planck-Gesellschaft, dass der Urlaub genommen werden soll, reiche hierfür nicht aus. Herr Schimizu kann also, verlangen, dass sein Resturlaub ausbezahlt wird. Obwohl er diesen theoretisch noch rechtzeitig hätte nehmen können!

Praxistipp:

Hinweispflicht liegt beim Arbeitgeber

Zunächst liegt es am jeweiligen Arbeitgeber die Vorgaben des EuGH umzusetzen. Bleibt ein Arbeitgeber untätig, muss er damit rechnen, Urlaub abgelten zu müssen, da er sich nicht auf dessen Verfall berufen kann.

Das kann der Betriebsrat tun

Im Sinne einer konfliktfreien Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist aber eine allgemeine Regelung – etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung – sinnvoll. Danach könnte der Arbeitgeber etwa verpflichtet sein, den Arbeitnehmer rechtzeitig (also abhängig vom im Einzelfall noch bestehenden Resturlaub) darauf hinzuweisen, dass der Urlaub beantragt (nicht unbedingt auch gewährt bzw. genommen) werden muss.

Außerdem muss der Arbeitgeber auf den Verfall des Resturlaubs hinweisen. Entsprechende Regelungen liegen aber im Arbeitgeberinteresse, denn anderenfalls können Beschäftigte ja eine Abgeltung verlangen. Die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vollständig über seine Urlaubsrechte und mögliche Rechtsfolgen aufgeklärt wurde, liegt beim Arbeitgeber.

Ferner kann und sollte eine Betriebsvereinbarung »Urlaubsgrundsätze« regeln, dass Urlaub generell spätestens zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden muss. Ferner ist eine Ausnahmeregelung sinnvoll, nach der bei entgegenstehenden betrieblichen Erfordernissen der Urlaub auch noch bis zum 30.06. genommen werden kann.

Schließlich kann und sollte eine »ständige Einigungsstelle« speziell für Urlaubsstreitigkeiten eingerichtet werden. Diese kann dann schneller angerufen werden. Denn besonders bei Urlaubsstreitigkeiten ist oft Eile geboten.

Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

EuGH (06.11.2018)
Aktenzeichen C-684/16
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 5.12.2018.
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