Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhält Kredit gestundet

Darum geht es
Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn aufgefordert, sein überzogenes Konto bis zum 8.4.2020 auszugleichen. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank abgelehnt hatte, die Rückzahlungsfrist zu verlängern, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Amtsgericht (AG) Frankfurt.
Das sagt das Gericht
Das AG Frankfurt am Main hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und im Eilverfahren entschieden, dass die Bank den Überziehungskredit bis 31.05.2020 stunden muss. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Verfahrensrecht«.
Das Gesetz ist auch auf vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Darlehensverträge mit Verbrauchern anwendbar: Der Darlehensgeber muss Ansprüche auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten stunden.
Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.
Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank habe sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
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Stichwort »Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld« im Lexikon »Betriebsratspraxis von A bis Z« von Christian Schoof.
© bund-verlag.de (k)
Quelle
Aktenzeichen 32 C 1631/20 (89)
AG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 05/2020 vom 14.4.2020