»Arbeit-von-morgen-Gesetz«

Kurzarbeit und Corona

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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Die Ausbreitung des Coronavirus beeinflusst die deutsche Wirtschaft. Die Bundesregierung hat im Eiltempo ein Gesetz zum neuen Kurzarbeitergeld – das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung – beschlossen. Wir haben Rechtsanwältin Regina Steiner gefragt, was das neue Gesetz für Arbeitnehmer bedeutet.

Update 7.4.2020: Wir haben eine aktualisierte Übersicht zu den wichtigsten Fragen&Antworten zu Kurzarbeit und Corona veröffentlicht.

Welche Veränderungen der geltenden gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld plant die Bundesregierung aktuell während der Corona-Krise?

Der Bundestag hat am 15.3.2020 in einem atemberaubenden Tempo innerhalb von etwas mehr als einer Stunde ein Gesetz zur Veränderungen der Kurzarbeit beschlossen. Künftig soll die Bundesregierung durch eine Verordnung die Einführung von Kurzarbeit zu erleichterten Bedingungen ermöglichen können. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31.12.2020. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.

Welche Ziele sollen mit den gesetzlichen Anpassungen erreicht werden?

In der Bundesdrucksache heißt es dazu: »… den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten sowie Leiharbeiterinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.«

Welche Folgen haben die geplanten Veränderungen für betroffene Beschäftigte?

Bisher mussten  30 % der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung von dem Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeit genehmigt wird. Diese Schwelle soll auf 10 % abgesenkt werden.

Haben Betriebe flexible Arbeitszeitmodelle müssen künftig keine Minusstunden mehr aufgebaut werden. Das entbindet den Arbeitgeber von der Pflicht Entgelt für eine Arbeitsleistung zu zahlen, die er erst später abrufen kann.

Die Unternehmen werden hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge voll entlastet. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Unternehmen für das ausgefallenen Entgelt zahlen müssen werden künftig voll erstattet.

Arbeitgeber sollen durch die geplante Neuregelung gerade jetzt in der Corona-Krise finanziell entlastet werden. Gibt es vergleichbare Entlastungen auch für Beschäftigte?

Beschäftigte werden nicht entlastet, im Gegenteil. Sie können früher und leichter in Kurzarbeit geschickt werden. Während der Kurzarbeit erhalten sie Kurzarbeitergeld (kurz KuG) in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettoverdienstes, bzw. i.H.v. 67 % wenn Unterhaltspflichten bestehen. Das ist eine erhebliche finanzielle Einbuße. Auch im Hinblick auf die Rente können Nachteile entstehen. Denn Sozialversicherungsbeiträge werden auf das ausgefalle Entgelt nicht in voller Höhe bezahlt. Zu Recht fordern die Gewerkschaften jetzt Nachbesserung und Zuschüsse der Arbeitgeber zum KuG.

Worauf sollten Betriebsräte achten, wenn Kurzarbeit geplant und eingeführt werden soll?

Kurzarbeit kann nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Es ist wichtig eine rechtssichere Grundlage in einer Betriebsvereinbarung zu schaffen. Darin sollte darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten nicht alleine die Lasten des Arbeitsausfalls tragen müssen. Wird man sich nicht einig, ist die Einigungsstelle zuständig. Kein Betriebsrat sollte ohne fachkundige Beratung durch die zuständige Gewerkschaft oder den Anwalt des Vertrauens eine für die Beschäftigten so weitreichende Vereinbarung treffen.

Die Interviewpartnerin:

Regina Steiner,

Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwaltskanzlei steiner mittländer fischer, Frankfurt am Main.

 

 

© bund-verlag.de (ls)

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