Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit statt Urlaubsverlängerung?

24. Juli 2026
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach unmittelbar nach seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, während er zuvor vergeblich versucht hat, seinen Urlaub um genau diesen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.

Der Beschäftigte befand sich bereits im Jahr 2024 in der Zeit vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im Erholungsurlaub. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit meldete er sich für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 arbeitsunfähig krank.

Im Jahr 2025 nahm er vom 28.07.2025 bis zum 15.08.2025 genehmigten Erholungsurlaub. Während seines Urlaubs beantragte der Beschäftigte telefonisch eine Verlängerung bis zum 22.08.2025. Zur Begründung teilte er mit, er halte sich gemeinsam mit seiner Freundin in Rumänien auf. Diese befinde sich aber derzeit im Krankenhaus, wobei ungewiss sei, wann ihre Entlassung erfolgen werde. Der Arbeitgeber lehnte die begehrte Urlaubsverlängerung aus betrieblichen Gründen ab. Daraufhin trat der Beschäftigte am 18.08.2025 mit seinem Pkw die Rückreise nach Deutschland an. Am Morgen desselben Tages meldete er sich unter Vorlage einer AU für den Zeitraum bis zum 22.08.2025 arbeitsunfähig krank.

In der Folge verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Er ist der Ansicht, der Beweiswert der AU sei aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der zuvor abgelehnten Urlaubsverlängerung sowie des vergleichbaren Geschehensablaufs im Jahr 2024 erschüttert.

Das sagt das Gericht

Das Gericht sah den Beweiswert der AU als erschüttert an. Insoweit genügte die Kombination aus der abgelehnten Urlaubsverlängerung und dem bereits im Vorjahr aufgetretenen vergleichbaren Geschehensablauf, um ernsthafte Zweifel zu begründen. Zudem konnte sich der die AU ausstellende Hausarzt nicht an die konkrete Behandlung erinnern, und auch aus den Unterlagen ging kein konkreter Befund hervor. Damit konnte der Beschäftigte seine Erkrankung nicht hinreichend belegen.

Die Sache mit der Beweislast

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht mehr ausüben kann. Dies gilt auch, wenn die Arbeit nicht angetreten werden sollte, da ihre Ausübung die Heilung verzögern würde.

Für das Vorliegen einer Erkrankung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast – er muss also beweisen, tatsächlich krank zu sein. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung ist dabei das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel. Daher besitzt sie auch einen hohen Beweiswert für das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und reicht aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu bejahen.

Um diesen hohen Beweiswert zu erschüttern, genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen und notfalls beweisen, die Zweifel an einer Erkrankung begründen. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele begrenzt. Es genügen bereits Indizien, die Zweifel an der Erkrankung begründen, wie etwa eine angezeigte AU nach erfolglos beantragter Urlaubsverlängerung und Wiederholung desselben Musters im Vorjahr.

Ist der Beweiswert erschüttert, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand: Der Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen zur Art der Erkrankung, deren gesundheitliche Auswirkungen sowie ärztlich angeordnete Verhaltensweisen und Medikamente darlegen und notfalls beweisen. Beruft er sich dabei auf behandelnde Ärzte, muss er diese von ihrer Schweigepflicht entbinden.

Gelingt einem Arbeitnehmer der Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht, ist das Vorliegen einer Erkrankung nicht zweifelsfrei belegt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG besteht dann nicht.

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

ArbG Heilbronn (27.03.2026)
Aktenzeichen 7 Ca 314/25
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