Tarifvertragsgesetz

»Ausgehöhlte Tarifbindung – der Gesetzgeber muss aktiv werden«

09. Juni 2026
Paragraf Paragraph §§

Nur 41 % der Beschäftigten arbeiteten 2024 mit Branchentarifvertrag, 1996 waren es noch 67 %. In diesem Zeitraum sank der Anteil der Betriebe mit Tarifbindung von 45 auf 21 %. Den Trend verstärken Arbeitgeberverbände mit der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft): Ohne Tarifvertrag und Tarifbindung werden Leistungen des Verbands genutzt. Olaf Deinert hat das Thema in seinem Gutachten zur Tarifbindung behandelt. Wir haben bei ihm nachgefragt.

Sie haben ein Gutachten zur OT-Mitgliedschaft und den Folgen geschrieben. Worum geht es?

Mit der sinkenden Tarifbindung erodieren tarifliche Leistungen des Arbeitgebers sowie die gesamte Entgeltstruktur. Wer mit ausgehandelten Tarifverträgen unzufrieden war, schloss im Arbeitgeberverband die OT-Mitgliedschaft ab. Nun sehen wir die Auswirkungen: Mitglieder ohne Tarifbindung nutzen die Lobbyarbeit der Verbände, Fortbildungen und Rechtsberatung, können aber Tarifverträge missachten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt diese Praxis an. Voraussetzung ist: In der Satzung eines Verbands steht, dass OT-Mitglieder bei allen tarifbezogenen Fragen wie Wahlen zu Tarifkommissionen, Abstimmungen über Tariffragen oder Arbeitskampfmaßnahmen nicht beteiligt sind. In der Praxis entsteht eine gewaltige Grauzone: OT-Mitglieder werden oft bei Haustarifkonflikten beraten. Ohne gesetzliche Korrektur droht die weitere Aushöhlung der Tarifbindung.

Entspricht das der Funktion eines Arbeitgeberverbands?

Nein. Arbeitgeberverbände schließen Tarifverträge für ihre Mitglieder ab, das ist ihre zentrale Aufgabe. Die OT-Mitgliedschaft ist das Einfallstor zum Umgehen der Tarifbindung. Das ist für die Tarifautonomie und juristisch problematisch, denn dafür besteht keine ausreichende gesetzliche Basis: Maßgeblich für die Tarifbindung ist die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband; das wird mit OT-Mitgliedschaften unterlaufen und ist keine Ausnahme mehr.

Gibt es Zuwächse bei den OT-Mitgliedschaften?

Ja, und einen weiteren Rückgang der Tarifbindung. Die Arbeitgeberverbände argumentieren, dass sie nur mit OT-Mitgliedern ihre Verbände stabilisieren könnten. Daraus folgt, dass sie verstärkt Lobbyarbeit für ihre Interessen betreiben – gegen die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Gewerkschaften. Angeblich hätten OT-Mitglieder eine Nähe zur Tarifpolitik, was zum Erhalt des Flächentarifvertrags beitrage. Das sehe ich anders: Nichts spricht dafür, dass OT-Mitglieder das Tarifsystem stabilisiert hätten; eher das Gegenteil. Seit diese Option in den 1990er Jahren geschaffen wurde, geht es mit der Tarifbindung bergab.

Was folgt daraus? Ihr Fazit?

Die OT-Mitgliedschaft hat den massiven Rückgang der Tarifbindung befeuert – als eine Art »Einstieg in den Ausstieg«. Ein Treiber waren die Gerichte. Das Tarifvertragsgesetz knüpft die Tarifgebundenheit allein an die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an, es kennt keine Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft. Die Rechtsprechung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz ermöglicht nicht, dass die Tarifvertragsparteien Formen der Mitgliedschaft gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind. Auch die Berufung auf die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz – GG) zieht nicht, denn diese wurde gesetzlich ausgestaltet. Für mich ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die Rechtsprechung einzufangen.

Das Gutachten – Lesetipp

Prof. Dr. Olaf Deinert: Rechtsfragen der OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Hugo Sinzheimer Institut (HSI), HSI-Schriftenreihe Band 61, Februar 2026. www.hugo-sinzheimer-institut.de

Weitere Informationen

Das Interview erschien im Magazin der Zeitschrift »Gute Arbeit« 5/2026, Titelthema: Mobile Arbeit – Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von »Gute Arbeit« greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beiträge, Ausgaben und das ePaper zu.

© bund-verlag.de (BE)

Im Gespräch mit

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Prof. Dr. Olaf Deinert

Prof. Dr. Olaf Deinert lehrt Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Göttingen. Er ist (Mit-)Autor sowie (Mit-)Herausgeber von Kommentaren und Fachbüchern zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht im Bund-Verlag.
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