Digitales Zugangsrecht

BAG: Gewerkschaft hat keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten

29. Januar 2025
Akten Computer Digital
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Rosy

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Auch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) stützt keinen solchen Anspruch – so das Bundesarbeitsgericht.

Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital statt, über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Die für die Arbeitgeberin zuständige Gewerkschaft verlangt, ihr die betrieblichen E-Mail-Adressen mitzuteilen. Sie ist der Auffassung, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu diesen Kommunikationssystemen eingeräumt werden.

Konkret macht die Gewerkschaft geltend, sie habe zumindest den Anspruch, den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei (Microsoft) Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem müsse die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin vornehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (zuletzt LAG Nürnberg, 26.9.2023 – 7 Sa 344/22).

Das sagt das BAG

Auch in der Revision hatte die Gewerkschaft vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Gewerkschaft habe weder Anspruch auf Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen durch den Arbeitgeber noch auf Zugang zum konzernweiten Netzwerk oder zum Intranet des Konzerns – so der Senat.  

Das Verlangen der Gewerkschaft könne sich nicht auf eine von den Gerichten vorzunehmende Auslegung oder Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten »Koalitionsbetätigungsfreiheit« stützen, wie das BAG mitteilt.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet einer Gewerkschaft zwar grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die einem solchen Begehren entgegenstehenden Grundrechte des Arbeitgebers und der Beschäftigten zu beachten. Das Gericht sieht hier beim Arbeitgeber die Grundrechte aus Art. 14 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) berührt und auf Arbeitnehmerseite die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die Gerichte haben alle betroffenen Grundrechtspositionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend hat das BAG die Anträge auf bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge der Gewerkschaft auf Zugang zum Konzernnetzwerk bei (Microsoft) Viva Engage und eine Verlinkung im Intranet lehnte das BAG ab.

Gewerkschaft kann dennoch für sich werben

Das BAG stellt aber in seiner Pressemitteilung klar, dass die Gewerkschaft dennoch das E-Mail-System der Arbeitgeberin zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen nutzen kann. Denn Ihr steht die Möglichkeit offen, die Beschäftigten vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch für deren grundrechtlich verbürgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (28.01.2025)
Aktenzeichen 1 AZR 33/24
BAG, Pressemitteilung vom 28.1.2025
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