Tarifvertrag

BAG: Keine pauschale Rückzahlungspflicht

20. Oktober 2025
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Wer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, muss nicht automatisch erhaltene Sonderleistungen zurückzahlen. Ist ein Tarifvertrag nur teilweise anwendbar, unterliegt die Rückzahlungsklausel den strengen Voraussetzungen des AGB-Rechts, das übervorteilende Klauseln verbietet.

Das ist passiert

Der Arbeitnehmer, ein Rettungssanitäter, war seit April 2020 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den DRK-Reformtarifvertrag, traf aber eigene abweichende Regelungen, etwa bei Ausschlussfristen. Im November 2021 erhielt der Sanitäter eine Jahressonderzahlung von rund 2.767 Euro. Am 19. Januar 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022.

Der Arbeitgeber berief sich auf § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrags, wonach bei Eigenkündigung bis zum 31. März des Folgejahres die Sonderzahlung zurückzuzahlen sei. Die Rückzahlung wurde auf drei Monatsgehälter verteilt und jeweils ein Drittel abgezogen. Der Arbeitnehmer klagte auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge – mit Erfolg (Hessisches LAG, 27.2.2024 – 8 Sa 196/23).

Das sagt das BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies auch die Revision des Arbeitgeber ab stellte klar: Die Rückzahlungsklausel ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Zwar war die tarifliche Regelung vertraglich in Bezug genommen, doch nicht vollständig. Der Arbeitsvertrag enthielt eigene Regelungen zu Nebentätigkeit, Geschenken und Ausschlussfristen, die vom Tarifvertrag abwichen. Damit unterliegt die Klausel der AGB-Kontrolle. Nur bei voller Anwendbarkeit eines Tarifvertrags unterbleibt diese Kontrolle ( § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB). Eine pauschale Rückzahlungspflicht bei jeder Eigenkündigung ist nicht zumutbar und daher rechtswidrig.

Die Rückzahlungsklausel scheiterte an diesen Punkten:

  • Sie differenziert nicht nach Kündigungsgründen – auch bei nachvollziehbaren Eigenkündigungen (z. B. gesundheitlich, familiär) greift die Rückzahlungspflicht.
  • Die Klausel beeinträchtigt die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), indem sie faktisch eine Kündigung erschwert.
  • Es lag kein wirksames Schuldanerkenntnis vor, da die Rückzahlungsvereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen wurde.

Tipp für die Praxis

Rückzahlungsklauseln sind kein Freibrief für Arbeitgeber. Rückzahlungsklauseln erfüllen oft die Voraussetzungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und werden nach Maßgabe der §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kontrolliert.  Eine mündliche oder informelle Zustimmung zur Rückzahlung reicht nicht – es braucht eine schriftliche Vereinbarung. Die Rückzahlungsbedingungen müssen klar, fair und zumutbar sein.  

Betriebsräte sollten wachsam sein und Beschäftigte über ihre Rechte aufklären, etwa auch das Recht, Rückzahlungen nur "unter Vorbehalt" der späteren gerichtlichen Überprüfung zu leisten. Dabei ist wichtig, dass der Vorbehalt klar und nachweisbar erklärt werden muss, z. B. schriftlich bei der Zahlung oder in einem Begleitschreiben.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (02.07.2025)
Aktenzeichen 10 AZR 162/24
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