Beitragspflicht besteht auch beim »Freikaufen« weiter
Das war der Fall
Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 € erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 € an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente sollte er Krankenkassenbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.
Das sagt das Gericht
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass sowohl auf Versorgungsbezüge wir Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung als auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger Beiträge erhoeben werden.
Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine wirtschaftliche Identität bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital,
sondern auf einem Umlagesystem.
Dies verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches Verbot der Doppelverbeitragung existiere in der GKV nicht.
Der Kläger habe sich aufgrund des niedrigen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um künftig lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei auch im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundessozialgericht eingelegt wurde (Az.: B 12 KR 3/26 R).
Quelle
Aktenzeichen L 10 KR 366/24