Betriebsratswahl ohne Pannen
Bei der Betriebsratswahl können Stimmen an der Wahlurne oder per Briefwahl abgegeben werden. Eine elektronische Stimmabgabe (»Online-Wahl«) ist unzulässig. Die Ampel-Koalition wollte die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe einführen, konnte dieses Vorhaben aber nicht mehr realisieren.
1. Keine elektronische Stimmabgabe
Die amtierende schwarz-rote Koalition will die Möglichkeit, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankern, hat dies aber bislang nicht getan. Es bleibt daher dabei, dass Stimmen nicht elektronisch abgegeben werden können. Zulässig ist lediglich der Einsatz von Scannern zur elektronischen Stimmauszählung.
2. Ausreichende Information ausländischer Beschäftigter
Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer*innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das gesamte Wahlverfahren in geeigneter Weise unterrichtet werden, § 2 Abs. 5 Wahlordnung (WO) 2021. Beachtet der Wahlvorstand diese Vorgabe nicht, ist dies ein Anfechtungsgrund. Die Gerichte legen zum Teil strenge Maßstäbe an: Für die Beurteilung einer hinreichenden Sprachkompetenz kommt es demnach nicht darauf an, ob ausländische Beschäftigte Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache verstehen und sich mit anderen Beschäftigten verständigen können. Im Zweifel müsse der Wahlvorstand davon ausgehen, dass die deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um das komplizierte Wahlrecht zu verstehen. Im Zweifel sollten allgemeine Informationen zum Wahlverfahren und wichtige Aushänge zur Wahl in allen relevanten Sprachen bereitgestellt werden.
3. Sorgfältige Ermittlung der betrieblichen Einheit
Häufig werden Betriebsratswahlen erfolgreich angefochten, weil Fehler bei der Festlegung der betrieblichen Einheit gemacht werden, für die der Betriebsrat zu wählen ist.6 Es gibt diverse Fallkonstellationen, in denen die Bestimmung der richtigen Einheit herausfordernd ist. Das ist z. B. der Fall, wenn infrage steht, ob ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen vorliegt oder ob Beschäftigte aus Betriebsteilen gemäß § 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen können oder müssen. Hier ist dem Wahlvorstand dringend zu empfehlen, sich kompetent beraten zu lassen. Wenn anwaltliche Beratung erforderlich ist, trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber die Kosten. Die maßgebliche Einheit (inklusive etwaiger Betriebsteile oder Kleinstbetriebe) ist im Wahlausschreiben präzise zu benennen.
4. Wähler*innenliste richtig erstellen und pflegen
5. Fristen richtig berechnen und Uhrzeit des Fristablaufs korrekt festlegen
6. Schnelle und vollständige Prüfung von Vorschlagslisten
7. Stimmzettel richtig gestalten
8. Briefwahl nur nach gesetzlichen Vorgaben
9. Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses richtig einordnen
10. Richtige Faltung der Stimmzettel beachten
11. Wahlvorstandsschulung besuchen
Mehr erfahrt Ihr in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2025 ab Seite 34.
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