Beurteilungen nur in Ausnahmen anlassbezogen

Geklagt hatte zwei Polizeikommissare aus Nordrhein-Westfalen, die nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren, und bei der Beförderungsrunde unberücksichtigt blieben.
Vorinstanzen beurteilen Fälle unterschiedlich
Während das VG die behördliche Entscheidung für rechtmäßig gehalten hatte, war das OVG der Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung bei der Beförderung auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich beruhe. Die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen seien nicht mehr hinreichend aktuell gewesen.
BVerwG sieht keinenGrund für Anlassberuteilung
Dem hat das BVerwG widersprochen: Der Dienstherr müsse für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist.
Auch dem Argument des OVG, der Dienstherr hätte aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue anlassbezogene Beurteilungen erstellen müssen, erteilte das BVerwG eine Absage:
Selbst ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten rechtfertige nicht für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung vorliegt, Anlassbeurteilungen. Diese Beurteilungen bleiben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum sind, so das BVerwG.
Lesetipps:
Schwerpunkt »Dienstliche Beurteilung« in Der Personalrat 3/2017 ab Seite 8
»Rechte der SBV bei Beamtenbeurteilungen« in Schwerbehindertenrecht und Inklusion 6/2019
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen BVerwG 2 C 1.18, BVerwG 2 C 2.18