Briefwahl im gesamten Betriebsratswahlbezirk
Das war der Fall
Eine Lebensmittel-Discounter-Kette hat ihr Verkaufsstellennetz in Betriebsratswahlbezirke eingeteilt. Alle in einem Bezirk gelegenen Verkaufsstellen werden zu einem Betrieb zusammengefasst, für den ein Betriebsrat gewählt wird. Die streitige Betriebsratswahl des Bezirks 4 fand als reine Briefwahl statt. Die acht Antragsteller halten die Wahl deshalb für anfechtbar. Es sei kein Ausnahmetatbestand aus § 24 WO für die Durchführung einer reinen Briefwahl einschlägig gewesen.
Die Antragsgegner halten die Briefwahl aufgrund der räumlichen Entfernung der 400 Filialen im Bezirk für gerechtfertigt. Es gebe in dem Bezirk auch keinen Hauptbetrieb, was alle Beteiligten übereinstimmend vorbrachten und aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten durch die Vielzahl von Teilzeitkräften, sei eine reine Briefwahl erforderlich gewesen.
Das sagt das Gericht
Das BAG hat entschieden, dass die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller begründet sei. Die Antragsteller haben zu Recht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG geltend gemacht.
Die Betriebsratswahl durfte nicht als reine Briefwahl durchgeführt werden. Die in § 24 WO genannten Voraussetzungen für eine schriftliche Stimmabgabe waren nicht für alle Wahlberechtigten gegeben – ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i.S.d. § 19 BetrVG, so das BAG.
§ 24 Abs. 3 WO, der die Anordnung einer Briefwahl für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebe vorsehe, sei nicht einschlägig. Die Vorschrift setze voraus, dass überhaupt ein Hauptbetrieb existiere. Selbst wenn ein solcher vorliege, könne die Briefwahl nicht für den gesamten Betrieb bzw. den Hauptbetrieb angeordnet werden, sondern lediglich für die weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteile oder Kleinstbetriebe.
Demnach könne auch offenbleiben, ob es in dem Bezirk tatsächlich keinen Hauptbetrieb gebe. Denn selbst wenn es einen solchen gäbe, hätte zumindest für die Beschäftigten des Hauptbetriebs keine Briefwahl angeordnet werden dürfen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und ihrem Sinn und Zweck. Dieser sei es sicherzustellen, dass die Teilnahme an der Wahl für Wähler möglich sei, deren Arbeitsort vom Wahllokal weit entfernt sei und für die deshalb eine Teilnahme an der Wahl mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei. Dies setze aber die Existenz eines Wahllokals im Hauptbetrieb voraus und für die Beschäftigten des Hauptbetriebs selbst würden die Voraussetzungen einer Briefwahl dann nicht vorliegen.
Auch eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 3 WO auf den Fall eines fehlenden Hauptbetriebs scheide aus, da § 24 Abs. 3 WO eine Anordnung der Briefwahl für den gesamten Betrieb nicht als Rechtsfolge vorsehe.
Mangels Regelung zur schriftlichen Stimmabgabe folge eine Befugnis für die Anordnung einer Briefwahl im gesamten Bezirk auch nicht aus Tarifvertrag. Demnach kann auch dahinstehen, ob eine Regelungsbefugnis bestehe, um eine abweichende Regelung von § 24 WO zu treffen oder um einen Hauptbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 3 WO festzulegen.
Der Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO könne auch das Wahlergebnis beeinflussen i.S.d. § 19 BetrVG. Es sei nicht auszuschließen, dass wahlberechtigte Personen, die bei der Briefwahl keine Stimme abgegeben haben, teilgenommen hätten, wenn keine Briefwahl beschlossen worden wäre.
Eine Beeinflussung des Wahlverhaltens der Personen, die gewählt haben, sei ebenfalls nicht auszuschließen, da sich Wähler bei der Briefwahl bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden müssten, für wen sie ihre Stimme abgeben und so eine zeitliche Versetzung der Wahl entstehe. Möglich sei deshalb, dass Arbeitnehmer bei einer persönlichen Wahl anders abgestimmt hätten.
Zudem sei durch das ausschließliche Durchführen einer Briefwahl die Möglichkeit genommen worden, eine schriftliche Stimmabgabe nachträglich durch Stimmabgabe in Präsenz gegenstandslos zu machen.
Das BAG konnte das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung aber nicht abschließend beurteilen, insbesondere das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.
© bund-verlag.de (kbe)
Quelle
Aktenzeichen 7 ABR 23/23