Corona

Corona-Impfung: Die wichtigsten Urteile

07. Juni 2022
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

Vor den Gerichten mehren sich die Verfahren zum Thema Impfpflicht und gefälschte Impfdokumente. Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat etwa die Vorlage eines gefälschten Impfausweises? Machen sich Beschäftigte damit sogar strafbar? Und dürfen Arbeitgeber ungeimpfte Beschäftigte unbezahlt freistellen? So haben die Gerichte entschieden.

1. Keine Beschäftigungspflicht Ungeimpfter in Pflegeeinrichtung

Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeberufen. Ein Pflegeheim darf einen ungeimpften Mitarbeiter aber unbezahlt von der Arbeit freistellen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet Mitarbeiter zu beschäftigen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben.

ArbG Gießen 12.4.2022 – 5 Ga 2/22

2. Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfnachweis

Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfnachweis vorlegt, kann fristlos gekündigt werden. Arbeitgeber können dazu berechtigt sein, die Impfdaten zu kontrollieren und mit den Impfstoffangeboten abzugleichen.

ArbG Köln 23.3.2022 – 18 Ca 6830/21

3. Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfnachweis

Zeigt ein Beschäftigter seinem Arbeitgeber die Kopie eines gefälschten Impfausweises, um seine Nachweispflicht im Rahmen der 3 G-Regel zu erfüllen, ist das eine erhebliche Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch wenn dieses Verhalten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht strafbar war, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Der Arbeitnehmer, der einen Impfpass fälscht, zeigt eine hohe kriminelle Energie, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig stört.

ArbG Düsseldorf 18.2.2022 – 11 Ca 5388/21

4. Fälschung von Impfnachweisen strafbar

Die Fälschung von Impfnachweisen war lange nicht strafbar. Nach der alten Rechtslage war das Ausstellen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur dann unter Strafe gestellt, wenn dieses zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft verwendet wurde. Seit dem 24. November 2021 ist das Ausstellen eines falschen Gesundheitszeugnisses generell gesetzeswidrig. Der oder die Beschäftige, der/die dem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorlegt, macht sich deshalb strafbar.

Landgericht Landau 13.12.2021 – 5 Qs 93/21

5. Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Genesenenstatus

Die Vorlage eines gefälschten Genesenenstatus kann zur fristlosen Kündigung führen. Die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung der Nachweispflichten stellt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar. Es ist dann auch keine vorherige Abmahnung erforderlich.

ArbG Berlin 26.4.2022 – 58 Ca 12302/21

6. Kündigung wegen falscher Impfunfähigkeitsbescheinigung

Legt ein Beschäftigter eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vor, die er ohne ärztliche Untersuchung aus dem Internet heruntergeladen hat, kann das eine Kündigung rechtfertigen. Der Beschäftigte verstößt damit gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, einen korrekten Nachweis zu erbringen. Ist der Arbeitgeber von der Fälschung der Bescheinigung überzeugt, muss er nicht erst das Gesundheitsamt einschalten, um arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können.

ArbG Lübeck 13.4.2022 – 5 Ca 189/22

7. Falscher Testnachweis führt zu fristloser Kündigung

Legt ein Beschäftigter ein Testergebnis vor, das unzutreffend bescheinigt, der Schnelltest sei von einer zertifizierten Teststelle durchgeführt worden, um so die gesetzlich vorgeschriebene Nachweispflicht zu umgehen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, weil zu erwarten ist, dass der Beschäftigter sein Verhalten nicht ändern werde.

ArbG Hamburg 31.3.2022 – 4 Ca 323/21

8. Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsgemäß

Die Impfpflicht für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar greife die Impfung in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit der betroffenen Beschäftigten ein. Das sei aber zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen gerechtfertigt. Geimpfte und Genesene könnten sich seltener infizieren und daher das Virus auch seltener übertragen.

BVerfG 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21

9. Bewährungsstrafe wegen Impfverweigerung

Ein Stabsgefreiter, der den Befehl zur Corona-Schutzimpfung verweigert, macht sich wegen Gehorsamsverweigerung strafbar. Wer einen gefälschten Impfpass vorzeigt, um sich so dem Impfbefehl zu entziehen, zeigt einen hohen Grad an krimineller Energie. Das rechtfertigt eine Haftstrafe von acht Monaten zur Bewährung.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten

 

Clara Seckert, Juristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mainz.

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