Wenn nach Feierabend nichts mehr geht

Der DGB definiert »Gute Arbeit« im Report 2017 als die Möglichkeit, Arbeit, Familie und private Interessen miteinander vereinbaren zu können. Nach der Befragung von knapp 5.000 Beschäftigten gelingt dies in Wirklichkeit aber oft eher schlecht als recht.
Zentrale Ergebnisse zur Vereinbarkeit
Vor allem arbeitsbedingte Erschöpfung führt zu Vereinbarkeitshindernissen. So gaben 41 Prozent der Befragten an, dass sie nach der Arbeit sehr häufig oder oft zu erschöpft sind, um sich um private oder familiäre Angelegenheiten zu kümmern.
In Bezug auf die Arbeitszeit führten 27 Prozent an, sehr häufig oder oft Schwierigkeiten mit der zeitlichen Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zu haben.
Einfluss der Gesamtarbeitsqualität
Auch die Gesamtqualität der Arbeitsbedingungen spielt eine große Rolle. Werden die Arbeitsbedingungen insgesamt als schlecht empfunden, ist der Anteil der Beschäftigten mit Arbeitsstress und zeitlichen Vereinbarkeitsschwierigkeiten sechs- bis siebenmal höher als bei guter Arbeit.
Insgesamt bewerten nur 13 Prozent der Beschäftigten ihre Arbeit als gut. 37 Prozent schätzen die Arbeitsqualität im oberen, 31 Prozent im unteren Mittelfeld ein. 19 Prozent der Befragten beurteilen ihre Arbeit also als schlecht.
Was kann der Betriebsrat tun?
Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG). Er muss sich beim Arbeitgeber also aktiv für Maßnahmen einsetzen, die auf gute und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinwirken. Anknüpfend an die dargestellten Ergebnisse aus dem aktuellen DGB-Report, könnte der Betriebsrat z.B. folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
- Familienfreundliche Arbeitszeit: Der Betriebsrat hat über Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG). Aufgrund des ihm hier zustehenden Initiativrechts kann er dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Flexibilisierung (Jobsharing, Teilzeit etc.) vorschlagen. Im Streitfall kann er diese vor der Einigungsstelle durchsetzen.
- Familienfreundliche Urlaubsgrundsätze: Der Betriebsrat bestimmt mit über allgemeine Grundsätze und die Aufstellung des Urlaubsplans (§87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Auch hier hat er ein Initiativrecht und kann z.B. darauf hinwirken, dass bevorzugt die Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern in den Schulferien Urlaub nehmen dürfen.
- Betriebliche Kinderbetreuung: Zwar kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht die Einrichtung eines Betriebskindergartens verlangen. Dessen Einrichtung kann aber durch freiwillige Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Danach kann der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei der konkreten Ausgestaltung und der Verwaltung mitbestimmen.
- Telearbeitsplätze: Der Betriebsrat kann prüfen, welche Arbeitsplätze sich für die Teleheimarbeit eignen würden und dem Arbeitgeber Vorschläge über deren Einrichtung machen.
Kriterien zur Bewertung der Gesamtarbeitsqualität:
- Gestaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten
- Betriebskultur
- Sinn der Arbeit
- Arbeitszeitlage
- Emotionale und körperliche Anforderungen
- Arbeitsintensität
- Einkommen
- Betriebliche Sozialleistungen
- Beschäftigungssicherheit
Hintergrund
Der DGB-Index »Gute Arbeit« ist ein Projekt des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Er misst jährlich die Arbeitsqualität in Deutschland aus Sicht der Beschäftigten. Hierfür werden bundesweit repräsentative Befragungen durchgeführt, deren Ergebnisse anschließend in einem Report veröffentlicht werden. Themenschwerpunkt des Reports 2017 ist die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben.
Weitere Informationen:
Den vollständigen Report 2017 und hilfreiche Schaubilder des DGB finden Sie hier.
Mehr zum DGB-Index Gute Arbeit lesen Sie im Titelthema der »Guten Arbeit« (GA), Ausgabe 1 /2018, ab S. 8.
Quellen:
Informationdienst »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«, Ausgabe 2/2018; PM des DGB vom 14.11.2017.
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