Datenschutz

Das Zusammenspiel von Datenschutz und der Bekanntgabe von Kündigungsgründen

28. August 2026
Datenschutz_Schloss

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt ein Unternehmen vor Veränderungen. Deswegen haben Arbeitgeber oft das Bedürfnis, die verbleibende Belegschaft über das Ausscheiden der jeweiligen Person zu informieren. Doch wie weit darf die Information über die Kündigung und ihre Gründe gehen?

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg hat sich in seinem Tätigkeitsbericht für 2025 mit der Bekanntgabe von Kündigungsgründen gegenüber der Belegschaft und den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Problemen befasst. Wir fassen die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.

Zulässige Informationen

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Belegschaft über die Kündigung eines Mitarbeitenden zu informieren, da dies zur Weiterführung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Daher ist die bloße Mitteilung über eine Kündigung eines Mitarbeitenden zulässig. Ebenfalls darf verkündet werden, zu welchem Zeitpunkt die Person das Unternehmen verlassen wird. Allerdings ist bei der Bekanntgabe zu beachten, dass die Kündigung der betroffenen Person bereits zugegangen sein muss. Das berechtigte Interesse, die Belegschaft über das Ausscheiden eines Mitarbeitenden zu informieren, entsteht nämlich erst nach Zugang der Kündigung.
Grenzen durch den Grundsatz der Datenminimierung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zieht jedoch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Grenze. Sie müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (»Grundsatz der Datenminimierung«). Das bedeutet für Kündigungen, dass es unzulässig ist, über ihre Gründe zu informieren. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass die betroffene Person in die Offenlegung der Kündigungsgründe einwilligt.

Datenschutz macht vor mündlichen Äußerungen keinen Halt

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg stellt insbesondere klar, dass der Datenschutz auch bei mündlichen Äußerungen im Beschäftigungsverhältnis gewahrt werden muss. Diesbezüglich herrschte lange Unsicherheit, denn im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sind mündliche Äußerungen nicht erfasst. Allerdings ergibt sich der Schutz für private Unternehmen aus § 26 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für den öffentlichen Dienst aus den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.

Fazit

Die Belegschaft darf über die Kündigung von Mitarbeitenden informiert werden. Zulässig ist aber nur die Mitteilung, dass und zu welchem Zeitpunkt die Person das Unternehmen verlässt. Jeweilige Kündigungsgründe sind außen vor zu lassen.

© bund-verlag.de (lr)

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