Beteiligungsrechte

Das sind Ihre Rechte als Betriebsrat

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und sind besser in betriebliche Entscheidungen einbezogen. Welche Rechte das Gesetz dem Betriebsrat einräumt, um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen, erfahren Sie von Ralf Heidemann und Javier Davila Cano in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 5/2018.

Eine große Palette an Beteiligungsrechten

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Betriebsrat hat zur Interessenvertretung unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte: Angefangen bei den Informationsrechten, über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte sowie Zustimmungs- und Vetorechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Informationsrechte des Betriebsrats

Um überhaupt die Interessen der Beschäftigten vertreten zu können, benötigt der Betriebsrat Informationen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Anhörungsrecht des Betriebsrats

Es gibt zahlreiche Anhörungsrechte. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats mit der größten praktischen Bedeutung findet sich in § 102 BetrVG: das Anhörungsrecht bei Kündigungen. Danach ist ein Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören – unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche, eine außerordentliche, eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung handelt. Dabei hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Person, die gekündigt werden soll, zu informieren und dem Betriebsrat die Kündigungsgründe im Einzelnen mitzuteilen.

Beratungsrecht des Betriebsrats

Beratungsrechte finden sich beispielsweise in den §§ 90, 92 und 92a BetrVG. Danach haben Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahmen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, beim Arbeitsablauf, bei der Arbeitsumgebung, bei der Personalplanung und im Rahmen der Beschäftigungssicherung mit dem Betriebsrat zu beraten.

Zustimmungsverweigerungsrecht

Nach § 99 BetrVG ist der Arbeitgeber bei den dort genannten personellen Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen.

Echte Mitbestimmung

Echte Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesen Angelegenheiten ohne die Zustimmung des Betriebsrats nichts entscheiden darf. Echte Mitbestimmung kommt zum Beispiel bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, das heißt, bei Überstunden, der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) oder bei der Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) vor.

Schulungsveranstaltungen nutzen

Die Fülle der unterschiedlichen Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, Zustimmungsverweigerungs- und zwingenden Mitbestimmungsrechten zeigt, wie wichtig es ist, dass Betriebsräte sich in diesen Themen sorgfältig schulen und fortbilden. Nur wer seine Rechte kennt, kann diese sinnvoll und wirkungsvoll einsetzen, um die Rechte und Interessen der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer bestmöglichst zu wahren und zu vertreten.

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© bund-verlag.de (EMS)

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