Die Corona-Krise bewältigen mit Kurzarbeit

Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit sowie die Höhe und die Berechnung des Kurzarbeitergeldanspruches sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Danach haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Mit Auftreten der Corona-Pandemie und Sichtbarwerden der erheblichen wirtschaftlichen Folgen und damit auch der erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse wurden die gesetzlichen Voraussetzungen teilweise angepasst.
Kurzarbeit: Gesetzliche Voraussetzungen
Für die Beantragung und Genehmigung des Kurzarbeitergeldes infolge eines Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie wurde nun festgelegt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits dann besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden den Arbeitgebern zu 100 Prozent erstattet; der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten in Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung genutzt werden, wurde ebenfalls geregelt.
Insbesondere die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent sowie die herabgesetzte Grenze zum Umfang der betroffenen Arbeitnehmer auf 10 Prozent sollen für Arbeitgeber einen Anreiz geben, das Kurzarbeitergeld zu beantragen, um die bestehenden Arbeitsplätze im besten Falle zu erhalten und zu sichern.
Arbeitsplätze langfristig erhalten
Auch wenn eine etwaige Kurzarbeit bei vielen Arbeitnehmern zunächst Sorgen und Ängste auslöst, so ist es doch eine sinnvolle und geeignete Möglichkeit, die Arbeitsplätze langfristig zu erhalten. Denn das Kurzarbeitergeld ist darauf ausgerichtet, kurzfristige Arbeitsentgeltausfälle zu überbrücken, weil man davon ausgehen darf, dass der Arbeitsbedarf wieder steigt und die Arbeitsplätze langfristig zu besetzen und gesichert sind.
Darüber hinaus ist es auch für die Arbeitgeber ein großer Vorteil, dass bei Überstehen der Pandemie und Rückkehr in den normalen Arbeitsalltag die eingearbeiteten und teilweise langjährig beschäftigten Mitarbeiter bereitstehen, um den Betrieb erfolgreich wieder fortzuführen. Da aufgrund der besonderen Lage hiermit auch relativ kurzfristig gerechnet werden kann, ist es umso wichtiger, mit eingearbeiteten Mitarbeitern den Betrieb wieder »ans Laufen zu bringen« und so schnell den Weg in den ursprünglichen Alltag zu finden.
Allerdings bringt die Einführung von Kurzarbeit insbesondere wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten mit sich. Umso wichtiger ist die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.
Gut vorbereitet bei Verhandlungen und Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung »Kurzarbeit«
Wie der Betriebsrat gut vorbereitet in Verhandlungen über Kurzarbeit geht, worauf bei einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit zu achten und was zu vermeiden ist, lesen Sie im Beitrag »Kurzarbeit in Corona-Zeiten« von Nadine Burgsmüller, »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2020 ab Seite 37.
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