Diensttauglichkeit kann bei Vorerkrankungen in Gefahr sein
Das war der Fall
Ein Polizist erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall, konnte aber dennoch sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land ab.
Begründung: Es bestehe eine erhöhte Gefahr eines weiteren Schlaganfalls, daher sei der Bewerber nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.
Das sagt das Gericht
Das VG hat das Land verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen. Laut Sachverständigen betrage das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze rund 35 %.
Auf die Berufung des Landes hat das OVG die Klage abgewiesen. Für Polizeibeamte gälten besondere Anforderungen. Für eine Ablehnung wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit genüge ein gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhtes Krankheitsrisiko, das in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Hier liege eine im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-fach erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres vor.
BVerwG verweist auf »überwiegenden Wahrscheinlichkeit«
Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des VG zurückgewiesen.
Bei Bewerbern für den Polizeidienst gelte kein anderer Prognosemaßstab als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gelte als Maßstab die überwiegende Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines Rückfalls während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden, so das BVerwG.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.24