EU-Lieferkettengesetz zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt

Die Richtlinie zielt darauf ab, in allen Wertschöpfungsketten ein nachhaltiges und verantwortungsvolles Verhalten der Unternehmen zu fördern. Negative Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeit auf Menschenrechte und die Umwelt sollen verhindert und abgestellt werden.
Was ist strenger als im deutschen Gesetz?
Betriebe ab 500 Beschäftigten
Nach der EU-Richtlinie sollten bereits Betriebe ab 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen € in die Pflicht genommen werden. Das deutsche Gesetz richtet sich an Betriebe mit 3000, später mit 1000 Arbeitnehmern.
Risikobranchen
Zu den Risikobranchen sollen nach der EU-Richtlinie die Textil- und Lederbranche, außerdem Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Nahrungsmittelproduktion, Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Nahrungsmitteln und Getränken gelten. Ebenfalls dazu zählen soll die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie der Großhandel mit mineralischen Stoffen, Grundstoffen und Zwischenprodukten.
Finanzbranche einbezogen
Anders als das deutsche Lieferkettengesetz erstreckt sich der EU-Entwurf auch auf die Finanzbranche. Finanzdienstleister sind danach gehalten, vor der Vergabe von Krediten oder anderen finanziellen Dienstleistungen eine Sorgfaltsprüfung hinsichtlich potentieller Menschenrechts- und Umweltverletzungen vorzunehmen.
Sorgfaltspflichten
Schließlich erweitert der EU-Entwurf die Sorgfaltspflichten der Unternehmen in sachlicher Hinsicht. Verlangt wird die Einhaltung umfassender Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette, sofern die Geschäftsbeziehungen auf Dauer angelegt sind.
Klima einbezogen
„Große“ Unternehmen werden außerdem zum Schutz des Klimas verpflichtet. Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro müssen einen Plan erarbeiten, der sicherstellt, bei allen Geschäftstätigkeiten die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius begrenzt wird.
Schadenersatzpflicht
Nach der EU-Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten eine Schadenersatzpflicht vorsehen, wenn Unternehmen gegen ihre in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Schaden verursachen. Dadurch soll es Opfern von Menschenrechtsverletzungen sowie bei Beeinträchtigungen der Umwelt entlang der Lieferkette leichter möglich sein, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Es ist damit zu rechnen, dass es noch erhebliche Diskussionen auf EU-Ebene geben wird und – sobald die Richtlinie verabschiedet ist – die Mitgliedstaaten eine gewisse Zeit zur Umsetzung derselben in nationales Recht haben werden.
Lesetipp:
»Bundestag verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz)«, (14.6.2021)
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