EU stärkt Schutz von Whistleblowern

Die am 7.10.2019 beschlossenen Regeln decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz.
Der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans begrüßte den Beschluss als »starkes Signal, das der Rat heute an Hinweisgeber sendet.« Whistleblower seien »mutige Menschen, die sich trauen, illegale Aktivitäten ans Licht zu bringen und selbst aufstehen, um die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu schützen.«
Die neuen Vorschriften im Überblick:
- Einrichtuen von Meldekanälen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten. Dies wird dazu beitragen, dass ein gesundes Betriebsklima entstehen kann.
- Hierarchie der Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
- Wen die neuen Vorschriften schützen: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten:
- Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene,
- Freiwillige und Praktikanten,
- nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
- Breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw.Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
- Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor,suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
- Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen:
Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).
Der Rechtsakt wird nun förmlich unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen
Lesetipps:
- Sind Whistleblower noch geschützt? Siehe »Geschäftsgeheimnis« von Marta Böning in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2019 ab S. 26.
- Wie der Betriebsrat Whistleblowern helfen kann: »Petzen – aber richtig« von Jochen Brandt in »Computer und Arbeit« 2/2019 ab S. 15.
Quelle:
Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 7.10.2019
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