Doing Family: Familienpolitik im Spiegel sozialer Ungleichheiten
Widmen wir uns der Frage, ob und wie Familienpolitik (Doing Family1) gerecht und zielführend gestaltet wird, kann der Blick auf den aktuellen Zeitgeist nicht fehlen. Nicht zuletzt im Angesicht des Anstiegs rechtsextremer – und damit verbunden: antifeministischer, sexistischer und transfeindlicher – Einstellungen in der Bevölkerung2 stellen sich Fragen nach sozialer Sicherheit beziehungsweise sozialer Ungleichheit auch im Hinblick auf Familien, gilt doch die Familie als primäres soziales Netzwerk.3
»Familie« – was ist das eigentlich?
Was genau ist eigentlich »Familie« – gehören dazu alle Eltern-Kind-Konstellationen, und was unterscheidet Familie von anderen Verwandten? Eine allgemein anerkannte Definition von Familie existiert in keiner Disziplin,4 und so können wir uns dem Begriff nur annähern. Im Alltagsverständnis meinen wir meist Menschen, die auf eine bestimmte Art zusammengehören: durch Verwandtschaftslinien verbunden oder selbst ausgewählt, nur über eine oder auch über mehrere Generationen hinweg. Viele verbinden Familie mit Liebe und Verantwortung, Vertrauen und Unterstützung, andere mit emotionaler Verletzung und Verrat, schlimmstenfalls mit Angst und Gewalt. Soziologisch betrachtet kann die Familie abstrakt beschrieben werden als gesellschaftliches Teilsystem oder als eine Gruppe besonderer Art, die gekennzeichnet ist durch eine genau festgelegte Rollenstruktur und durch spezifische Interaktionsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern.5
Auch das Recht liefert uns keine konkretere Definition von Familie, dabei nehmen Gesetze – auch außerhalb des Familienrechts – Bezug auf die Familie oder familiäre Beziehungen: im Mietrecht zum Beispiel kann nach § 573Abs. 2 Nr. 2 BGB der sogenannte Eigenbedarf an Wohnraum für Familienangehörige bestehen. Und das Verfahrensrecht regelt, dass Richter:innen vom Verfahren ausgeschlossen sind, wenn sie zu Verfahrensbeteiligten in ehelicher oder verwandtschaftlicher Beziehung stehen (z.B. § 41 ZPO und hierauf verweisend § 54 VwGO sowie § 22 StPO). Das Grundgesetz selbst konstatiert, dass »Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung« steht (Art. 6Abs. 1 GG), ohne zu benennen, wer »Familie« ist. Zur Auslegung ist insofern das Bundesverfassungsgericht berufen, und es kommt zu einem relativ weiten Verständnis des Konzepts: Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen.6 Dabei sei nicht maßgeblich, ob die Kinder im genetischen Sinne von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Das Grundrecht beziehe auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege-, Adoptiv- und Stieffamilien ein, die als »soziale Familien« vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig seien, so das Bundesverfassungsgericht.7
Und wer soll nicht Familie sein?
Der Verfassung wird insofern schon seit Langem ein relativ inklusives Verständnis von Familie zugeschrieben. Und doch trifft das einfache Recht an vielen Stellen Entscheidungen, wer in einem rechtlich relevanten Sinne noch zur Familie gehört, und wer nicht. So können manche von staatlichen Leistungen profitieren: Pflegeeltern beispielsweise, die gemäß § 15Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit haben, ohne rechtliche Eltern zu sein. Und manche können nicht von staatlichen Leistungen profitieren: Pflegeltern wiederum, die keinen Anspruch auf Elterngeld haben,8 sondern lediglich auf das sogenannte Pflegegeld.9
Bei der Konstituierung der Familie selbst trifft das einfache Recht ebenfalls Entscheidungen, die die einen ein- und die anderen ausschließen. So bestimmt das Recht der Eltern-Kind-Zuordnung (»Abstammungsrecht«), dass der Ehemann der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB ohne weiteres Zutun zum rechtlichen Vater des Kindes wird. Das Recht fragt nicht nach einer genetischen Verbindung oder einer ernsten Absicht zur Verantwortungsübernahme für das Kind. Es knüpft allein an die Entscheidung der Eltern an, eine Ehe geschlossen zu haben, und schreibt ihnen in diesem Zusammenhang automatisch zu, gemeinschaftlich die Rolle als Eltern ausfüllen zu wollen. In vielen Fällen – nicht in allen – ist diese Annahme zutreffend und wird von vielen Paaren auch so gelebt.
Für gleichgeschlechtliche Paare, die Eltern werden, ist der Weg der statusrechtlichen Zuordnung des §§ 1591 ff. BGB jedoch versperrt. Diese können zwar seit der sogenannten »Öffnung der Ehe für Alle«10 die Ehe eingehen. Das Gesetz enthält aber keine abstammungsrechtlichen Regelungen und lässt insbesondere § 1592 Nr. 1 BGB unberührt, wonach die zweite Elternstelle neben der Mutter ausschließlich dem Ehemann der Mutter vorbehalten ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ehefrau der Mutter hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.11 Bislang bleibt als einzige Option die Stiefkindadoption nach § 1741Absatz 2 Satz 3 BGB.
Die Ehefrau der Mutter kann also nicht mit Geburt des Kindes ebenfalls Elternteil werden – selbst wenn bei ihr die genetische Verbindung vorläge12 oder sich noch so ein starker Wille zur Verantwortungsübernahme gebildet hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in diesen familiären Konstellationen bislang nicht dazu durchgerungen, die jetzigen Regelungen für verfassungswidrig zu erklären, obwohl es mehr als eine Gelegenheit dazu hatte.13 Das mag aus den seit Jahren angekündigten Reformvorhaben der Bundesregierung zu erklären sein,14 die allerdings bis heute stets an der Uneinigkeit der Koalitionspartner gescheitert sind.15 Hierdurch ist für die betreffenden Familien eine Situation entstanden, die weder verfassungsrechtlich noch gesamtgesellschaftlich gewollt sein kann: Das Recht (bzw. dessen Auslegung) verhindert Familie dort, wo Menschen bewusste Entscheidungen für die gemeinsame Elternschaft treffen und in der Lage sind, die Aufgaben mit allen einhergehenden Rechten und Pflichten wahrzunehmen.16
Dabei ist hier nicht der (fehlende) Wille oder die (fehlende) Bereitschaft, Fürsorge für ein Kind im Rahmen der Ehe zu übernehmen, das ausschlaggebende Kriterium – sondern allein das Geschlecht des zweiten Elternteils (Ehefrau statt Ehemann). Die Kinder, die in die Ehen von Zwei-Mütter-Familien hineingeboren werden, stehen im Vergleich zu Kindern von verschiedengeschlechtlichen Elternehepaaren unverschuldet schlechter da: Ihnen fehlt – jedenfalls bis zum Abschluss des Adoptionsverfahren, das für die betreffenden Familien mitunter kein Spaziergang ist – der zweite rechtliche Elternteil, der ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, von dem sie Erbrechte und Hinterbliebenenversorgung ableiten könnten. Und sollte die Geburtsmutter versterben, werden diese Kinder gleich zu Vollwaisen – obwohl doch ein zweiter Elternteil bereit ist, Fürsorge und Verantwortung zu übernehmen.
Zeitgemäße Familienpolitik?
Neben der Frage danach, wer im rechtlich relevanten Sinne »Familie« ist, und wer nicht, stellt sich auch die Frage der inhaltlichen Ausrichtung von familienpolitischen Maßnahmen. Die von der Bundesregierung seit 20 Jahren identifizierten Merkmale einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Familienpolitik zielen darauf ab, partnerschaftliche Vereinbarkeit zu stärken.17 Zum Gelingen partnerschaftlicher Familienmodelle trage ein Dreiklang aus finanzieller Transferpolitik, Zeit und Infrastruktur bei, an dem sich die Familienpolitik auszurichten habe. Die Bundesregierung bekenne sich zu der Aufgabe, die nachhaltige ökonomische Eigenständigkeit von Frauen und Männern sowie die partnerschaftliche Aufgabenteilung bei Familie und Beruf zu fördern. Sie seien grundlegende Voraussetzung für wirtschaftlich starke Individuen, die für sich selbst und – insbesondere als Eltern oder auch Pflegende – für andere Verantwortung übernehmen können.18 Wie weit sind wir in Deutschland mit diesen Vorhaben?
Verteilung von Erwerbs- und Care-Arbeit
Ein Blick auf die Verteilung familiärer Aufgaben zwischen den Geschlechtern offenbart schnell, dass die Lebensrealität für die meisten weit entfernt von gerechter Partnerschaftlichkeit ist. So ist beispielsweise die Erwerbstätigenquote von Frauen in Deutschland zwar in den letzten Jahrzehnten konstant gestiegen und hat sich derjenigen der Männer angenähert: Im Jahr 2024 lag sie für Frauen bei 74 und für Männer bei gut 80 Prozent.19 Allerdings existieren weiterhin gravierende Unterschiede zwischen den Erwerbstätigenquoten von Frauen und Männern mit Kindern, die darauf verweisen, dass die Geburt eines Kindes die Erwerbsverläufe von Frauen weiterhin stärker prägt als von Männern.20 Besonders niedrig ist die Erwerbsintegration von verheirateten westdeutschen Frauen mit Kindern.21 Und es meinen auch nur 43 Prozent der Gesamtbevölkerung, dass eine Mutter berufstätig sein sollte.22 Während die Erwerbsbeteiligung von Frauen merklich durch die Geburt von Kindern beeinflusst wird, ist dies für Männer kaum festzustellen. Die Erwerbstätigenquoten von Männern mit mindestens einem Kind unter drei Jahren im Haushalt verharren auf einem stabil hohen Niveau von knapp 90 Prozent, während der Quote von Frauen in der gleichen Lebenssituation bei 40 Prozent liegt.23
Unterschiede in den Erwerbsmustern von Vätern und Müttern manifestieren sich schließlich in der Verbreitung der Teilzeiterwerbstätigkeit: Sie stellt unter Vätern weiterhin die Ausnahme dar und ist zudem seltener als bei Frauen familienbedingt.24 Im Jahr 2024 arbeiteten 68 Prozent aller Mütter mit Kindern unter 18 Jahren in Teilzeit, bei den Müttern mit Kindern unter drei Jahren waren es sogar 73 Prozent (siehe Abbildung 1). Dagegen hatten erwerbstätige Väter mit Kindern unter 18 Jahren mit 8 Prozent und Väter mit Kindern unter drei Jahren mit 9 Prozent seltener ihre Arbeitszeit reduziert als erwerbstätige Männer insgesamt.25
ABBILDUNG 1
Erwerbstätigenquoten und Teilzeitquoten Erwerbstätiger (Personen von 15 bis 64 Jahren) in %
Quelle: Mikrozensus 2005 und 2024 (Erstergebnis)
Ökonomische Absicherung als Gegenleistung?
Die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit in Familien wäre dann nicht als Problem zu bewerten, wenn sie das Ergebnis einer von beiden Eltern so gewollten und in Kenntnis aller Konsequenzen geführten Aushandlung wäre. Diejenigen, die während intakter Partnerschaft ihr berufliches Ein- und Fortkommen zugunsten der Familie hintenangestellt haben, sind im Falle der Trennung jedoch häufig mit der bitteren Realität konfrontiert, nun auf die »Gegenleistung«, nämlich ihre ökonomische Absicherung (auch im Alter) verzichten zu müssen.26
Hierzu hat die Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahr 2008 wohl eher negativ als positiv beigetragen: Deren gesetzgeberisches Hauptziel war zwar die Stärkung der ökonomischen Eigenverantwortung von Frauen nach der Scheidung.27 Die Neuregelungen erfolgten jedoch losgelöst von der Lebensrealität und insbesondere der Wirkmacht weiterhin vorherrschender, stereotyper Rollenverteilungen innerhalb der Ehen, weshalb die Reform inzwischen als gescheitert bewertet wird.28 Die aktuellen Daten zur Erwerbstätigen- und Teilzeitquote belegen einmal mehr, dass Frauen mitnichten zum Zeitpunkt der Familiengründung stärker auf ihre ökonomische Eigenständigkeit beharren. Wie viele im Falle der Trennung dann auch nicht auf die entsprechende Gegenleistung durch den erwerbstätigen Partner beharren, lässt sich mangels systematischer Datenerhebungen hierzu nicht abschließend beurteilen. Untersuchungen kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass ungefähr ein Drittel der Unterhaltsberechtigten keinen oder nur unvollständigen Unterhalt vom anderen, eigentlich unterhaltsverpflichteten Elternteil erhalten.29
Als eine Folge dieser Umstände lässt sich durchaus die größere Armutsgefährdung von weiblichen Alleinerziehenden30 feststellen. Auch Frauen im Alter sind vergleichsweise stärker durch Armut gefährdet, denn Frauen insbesondere ab dem 30. Lebensjahr, und auch noch im höheren Alter, sind zumeist wegen Carearbeit seltener erwerbstätig beziehungsweise erzielen geringeres Einkommen. Dadurch erwerben sie geringere Rentenansprüche und haben seltener ein (zusätzliches) Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den späteren Lebensjahren.31 Handelt es sich bei den hier erwähnten Frauen um nichtverheiratete Mütter, verschärft sich das Problem noch einmal mehr, denn sie haben einen wesentlich eingeschränkteren Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung und auch keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich.32 An dieser Stelle sanktioniert das Recht sogar nichteheliches Zusammenleben mit Kindern, obwohl es nicht weniger »Familie« ist als Ehepaare mit Kindern.33
Berücksichtigung empirischer Realitäten für eine zukunftsorientierte Familienpolitik
Die hier nur in aller Kürze angerissenen Beispiele von (Nicht-)Familie zeigen, dass »Familie« eine hochpolitische Angelegenheit ist, die uns alle betrifft – und das gilt umso mehr in Zeiten, in denen rechtskonservative Familienbilder mit frauenverachtenden, homo- und transfeindlichen Platzanweisungen in Deutschland, in Europa und global (wieder) verfangen, und deren Lobbyisten immer besser vernetzt sind und zunehmend stärker Diskurse prägen. Für eine gerechte Familienpolitik, wie sie von der Bundesregierung formuliert worden ist, erscheint es ratsam, normative gesellschaftliche Zwänge, historische Pfadabhängigkeiten der geschlechterspezifischen Rollenteilung und die Möglichkeit der Auflösung von Paarbeziehungen stärker als bisher zu berücksichtigen.34
Damit würden die empirischen Realitäten anerkannt, wonach es vor allem Frauen in Heterobeziehungen sind, die durch die Reduzierung ihrer Erwerbsarbeit nach Familiengründung und der phasenweisen Fokussierung auf Sorgearbeit finanzielle Risiken eingehen, die sich vor allem bei Trennung und Scheidung manifestieren und sich in erhöhten Armutsrisiken von Alleinerziehenden zeigen. Aber auch die Realität gelebter Familie jenseits der Konstellation »Mutter-Vater-Kind« muss endlich anerkannt werden – also etwa Regenbogenfamilien, Patchwork- und Stieffamilien, Pflegefamilien und Ein-Eltern-Familien mit ihren jeweiligen spezifischen Bedarfen.
Der Beitrag ist in der Fachzeitschrift »Soziale Sicherheit« 2/2026 erschienen.
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Die Autorin
Anna Lena Götsche ist Professorin im Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der Technischen Hochschule Köln und die Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes.