Vergütung

Für Nachtwache im Altenheim gibt es 30 Prozent Zuschlag

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Quelle: drubig photo_Dollarphotoclub

Eine Altenpflegerin, die als Dauernachtwache in einem Alten- und Pflegeheim arbeitet, hat Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent. Die Arbeitsbelastung ist bei einer solchen Tätigkeit hoch, von reiner Arbeitsbereitschaft ist nicht auszugehen – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bei Dauernachtarbeit.

Das war der Fall

Eine Altenpflegerin war in einem Alten- und Pflegeheim als examinierte Altenpflegerin in Dauernachtwache beschäftigt. Sie leistete an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit, die mehr als 2 Stunden in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr morgens umfasste (= Dauernachtarbeit).

Auf das Arbeitsverhältnis fand kein Tarifvertrag Anwendung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 169 Monatsstunden und ein Monatsgehalt von € 1.900,00 brutto vereinbart, das zuletzt auf € 2.197,00 brutto erhöht wurde. Der Arbeitgeber zahlte einen gewissen Zuschlag, der der Altenpflegerin aber deutlich zu niedrig war.

Das sagt das Gericht

Für Nachtarbeit muss der Arbeitgeber entweder einen Zuschlag zahlen oder dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nacht geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage einräumen. So steht es in § 6 Abs. 5 ArbZG. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wählen, ob er diesen Anspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung (eben freie Tage) oder eine Kombination von beidem erfüllt. Hier hatte der Arbeitgeber durchaus einen Zuschlag vorgesehen, den die Altenpflegerin aber als zu gering ansah.

Wie hoch sollte der Zuschlag sein?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Nachtarbeitszuschlag iHv. Mindestens 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Die Höhe des Zuschlags auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird (»Dauernachtarbeit«).

Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig sogar ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen.

Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Nachtwache im Alten- und Pflegeheim der Beklagten um eine Arbeitsleistung, die zwingend in der Nacht erfolgen muss und bei der der mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG u.a. verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, deshalb nicht zum Tragen kommt. Nachtarbeit ist in einem Alten- und Pflegeheim ebenso wie im Rettungsdienst unvermeidbar. Die Arbeitsbelastung ist extrem hoch, es ist hier – so die Richter – auch nicht erkennbar, dass die Belastung bei Dauernachtarbeit in irgendeine Form geringer ist als diejenige anderer Arbeitnehmer, die nachts arbeiten müssen.

Vor allem sei – so die Richter – auch nicht erkennbar, dass während der Nachtzeit ein großer Teil Arbeitsbereitschaft angefallen sei. Daher kommen die Richter zu dem Schluss, dass auch bei Dauernachtarbeit in einem Altenheim ein Zuschlag von 30 Prozent angemessen ist.

Mehr zum Thema Nachtarbeit:

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Für Nachtarbeit gibt es mindestens 25 Prozent mehr

 

© bund-verlag.de ( fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (07.06.2018)
Aktenzeichen 5 Sa 446/17

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