Nachtarbeit

Ärztliches Attest zur Nachtarbeit gilt auf Dauer

01. August 2018
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Quelle: © Stauke / Foto Dollar Club

Gefährdet Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers, muss der Chef ihm einen Tagesarbeitsplatz zuweisen. Aber wie oft ist die Untauglichkeit für Nachtschichten zu bescheinigen? Muss etwa alle zwölf Monate ein neues Attest her? Nein – sagt das LAG Baden-Württemberg. Selbst dann nicht, wenn eine Betriebsvereinbarung dies anordnet.

Immer wieder ist streitig, ob ärztliche Atteste zur Untauglichkeit für die Nachtarbeit auf Dauer gelten oder in Abständen überprüft werden müssen.

Das war der Fall

In einer Drogeriemarktkette wird auch nachts gearbeitet. Eine Betriebsvereinbarung legt fest, wie Nachtarbeit ausgestaltet ist und in welchen Fällen der Arbeitnehmer befreit werden kann. Ein wichtiger Befreiungsgrund liegt vor, wenn durch die Nachtarbeit gesundheitliche Gefahren bestehen. Die Betriebsvereinbarung verlangt, alle zwölf Monate ein neues ärztliches Attest für die Nachtschichtuntauglichkeit vorzulegen.

Was gilt aber, wenn ein ärztliches Attest eine dauerhafte Untauglichkeit für Nachtschichten bescheinigt? Kann auch dann der Arbeitgeber unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung alle zwölf Monate ein erneutes Attest verlangen? Wer zahlt den Arzt, der die Nachtuntauglichkeit bescheinigt hat, wenn es nicht der Betriebsarzt war?

Das sagt das Gericht

Liegt ein ärztliches Attest vor, das einem Beschäftigten bescheinigt, dass Nachtarbeit für seine Gesundheit schädlich ist, so hat er Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz. Das bestimmt schon das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seinem wichtigen § 6 Abs. 4 ArbZG. Dieser Anspruch ist zwingend, er enthält auch nicht die Verpflichtung, eine bereits erstellte ärztliche Bescheinigung über die Nachtuntauglichkeit in bestimmten Abständen zu überprüfen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann den Beschäftigten nicht verpflichten, die ärztliche Untersuchung in Abständen zu wiederholen.

Die Betriebsvereinbarung kann nur – wie hier auch geschehen – neben § 6 Abs. 4 ArbZG weitere Befreiungsgründe von der Nachtarbeit vorsehen und dafür Regelungen festlegen. Der Anspruch aus § 6 Abs. 4 ArbZG selbst kann aber nicht geschwächt oder mit Bedingungen versehen werden. Durch wen der Beschäftige sich untersuchen und von wem er sich die Untauglichkeitsbescheinigung ausstellen lässt, ist ebenfalls Sache des Beschäftigten. Weder Arbeitgeber noch Betriebsrat können die Wahl des Arztes beeinflussen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann daran nichts ändern.

Der Arbeitgeber hat zudem die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen, sofern er diese Untersuchungen nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Hinweis für die Praxis

Gesetzlicher Schutz vor Nachtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ordnet in § 6 Abs. 4 ArbZG in drei Fällen an, dass der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmer auf Antrag auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen muss:

  • wenn die weitere Verrichtung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer nach arbeitsmedizinischer Feststellung in seiner Gesundheit gefährdet,
  • wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann,
  • wenn der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.

Der Arbeitgeber kann die Umsetzung nur verweigern, wenn ihr dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Das kann er allerdings nicht einfach behaupten, sondern muss zu dieser Frage den Betriebs- oder Personalrat anhören. Auch das ordnet § 6 Abs. 4 ArbZG an. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber auch selbst Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (09.01.2018)
Aktenzeichen 19 TaBV 2/17
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