Gelten Entschädigungszahlungen nach dem AGG als Einkommen oder Vermögen?
Das war der Fall
In der Hauptsache streiten die Parteien um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte den Antrag zurückgewiesen, da der Kläger wirtschaftlich in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu tragen. Die nach § 15 Abs. 2 AGG an ihn gezahlten Entschädigungszahlungen seien bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Einkommen zu berücksichtigen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei unterstellt wurde, dass die Entschädigungszahlungen unberücksichtigt bleiben müssen, da es sich in Bezug auf das Rechtsbeschwerdeverfahren um einen doppeltrelevanten Umstand handele.
Das sagt das Gericht
Das BAG hat entschieden, dass die Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 115 ZPO darstellen.
a) Entschädigungszahlungen als zu berücksichtigendes Einkommen
Unter Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO verstehe man alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wörtlich mit der Begriffsbestimmung aus § 82 Abs. 1 SGB XII überein. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a ZPO verweist auf § 82 Abs. 2 SGB XII. Hieraus und aus der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ließe sich ableiten, dass der Einkommensbegriff i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO an den des Sozialrechts anknüpfe. Deshalb seien die Wertungen aus dem Sozialrecht auf das der Prozesskostenhilfe zu übertragen und dürfen nicht unterlaufen werden.
Daraus folge, dass eine Zahlung i.S.d. § 83 Abs. 2 SGB XII, d.h. eine Entschädigung aufgrund eines immateriellen Schadens i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB, kein auf die Prozesskostenhilfe anzurechnendes Einkommen darstelle. Zwar übernehme § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a ZPO ausdrücklich nur den Einkommensbegriff aus dem SGB XII und nicht die Ausnahmen aus §§ 83, 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Jedoch folge aus den Wertungen des Sozialrechts, dass Zahlungen, die aus besonderem Zweck beim Empfänger verbleiben sollen, nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen seien.
Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sei zwar keine Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB, sie solle aber aufgrund der Wertung des Sozialrechts, dass alle Schmerzensgeldansprüche gleich zu behandeln seien, mit einer Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB gleichzusetzen.
b) Entschädigungszahlungen als zu berücksichtigendes Vermögen
Das BAG führt aus, der Kläger verfüge auch nicht über einzusetzendes Vermögen durch die Entschädigungszahlungen, welches die Prozessführung voraussichtlich übersteige i.S.d. § 115 Abs. 4 ZPO.
Zahlungen, die der Partei bereits vor der Antragstellung zugeflossen und noch vorhanden sind, stellen Vermögen dar, später zufließende Zahlungen hingegen Einkommen.
Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen nur einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit entfällt, wenn der Einsatz des Vermögens eine besondere Härte für den Antragsteller nach § 115 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Zur Feststellung der besonderen Härte spiele laut dem BAG zwar die Herkunft des Vermögens grundsätzlich keine Rolle. Etwas anderes könne sich aber im Einzelfall daraus ergeben, dass das Vermögen aus anrechnungsfreiem Einkommen angespart wurde. Dann könne die Verwertung des Vermögens aufgrund der Herkunft eine besondere Härte darstellen, da es den gleichen Zweck erfüllen soll, wie noch vorhandene Zahlungen.
Dies gelte auch für Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sei kein Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Entschädigung diene der Prävention von Diskriminierung und der Kompensation von immateriellen Schäden, ihr komme also eine Doppelfunktion zu. Auch wenn der Entschädigung präventiver Charakter zukomme, folge daraus, dass sie auch der Kompensation für den Geschädigten dienen solle, dass es eine besondere Härte bedeuten würde, wenn frühere noch vorhandene Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen seien. Die Entschädigungszahlungen seien auch nicht teilbar, da nicht bestimmt werden könne, welcher Teil der Zahlung welche der beiden Funktionen erfüllen soll.
Auch die Entscheidung des BGH, in der er die Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe als einsetzbares Vermögen ansah, stehe nicht entgegen. Der BGH argumentierte, dass die Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bereits hinsichtlich ihrer Höhe von Schmerzensgeld abweiche, da sie einen höheren Hemmeffekt erzeugen solle. Sie sei deshalb nicht mit Schmerzensgeld gleichzusetzen. Das BAG führt aus, dass diese Erwägungen nicht auf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu übertragen seien, da die Entschädigung nicht deutlich höher als Schmerzensgeld sei, sondern ihrer Höhe nach begrenzt.
c) Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht
Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif i.S.d. § 577 Abs. 5 S. 1 ZPO sei.
Zu beurteilen sei noch, ob bestehende Schulden die Zahlungsfähigkeit des Klägers ausschließen.
Berücksichtigt werden und weiterer Feststellungen unterliege zudem, dass nicht jede Zahlung bei einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht einzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Rahmen von § 115 ZPO darstelle. Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung sei, dass im Urteil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt wurde. Bei einem Vergleich müsse der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbots als Rechtsgrund zum Ausdruck kommen und der Vergleich dürfe nicht nur zur Beseitigung von Ungewissheit im Verfahren geschlossen worden sein.
Das BAG stellt noch klar, dass allein die Vielzahl der Entschädigungszahlungen nicht dazu führe, dass Einkommen oder Vermögen einzusetzen seien, selbst wenn das Vorgehen des Klägers ein »Geschäftsmodell« sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger die Zahlungen wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 15 Abs. 2 AGG erhalten habe und somit nicht rechtsmissbräuchlich handele.
Sollte dem Kläger in der Vergangenheit einzusetzendes Einkommen zugeflossen sein, sei davon auszugehen, dass ihm auch in Zukunft Zahlungen in gleicher Höhe zufließen. Seien frühere Zahlungen als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen gewesen, dass nicht mehr im Vermögen des Klägers ist, sei dieses als fiktives Vermögen anzurechnen, denn vorhandenes Vermögen dürfe nicht leichtfertig für nicht notwendige Zwecke ausgegeben werden, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar seien.
Dem Kläger sei die Gelegenheit zu geben, seine Angaben zu ergänzen, auf deren Basis das LAG erneut über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden soll.
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Quelle
Aktenzeichen 4 AZB 29/24