Genesungswidriges Verhalten - Heimliche Filmaufnahmen dürfen nicht verwertet werden

01. März 2025
binoculars-2474698_1920

AKTUELLES: Arbeitgeber müssen Beweise für ein genesungswidriges Verhalten liefern, wenn sie deswegen eine Kündigung aussprechen wollen. Das berechtigt sie aber nicht, Beschäftigte heimlich überwachen zu lassen. Das entscheid das LAG Nürnberg (29.11.2022 − 1 Sa 250/22).

Weil ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters hatte, ließ er ihn von einem Privatdetektiv durch ein Loch in der Hecke seines Privatgrundstücks filmen. Dort führte der Kranke trotz Schulterverletzung schwere körperliche Arbeiten aus. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer deshalb fristlos. Er habe sich gesundheitsschädlich verhalten und die AU vorgetäuscht.

Das Gericht hat ein genesungswidriges Verhalten bejaht. Die Kündigung war trotzdem unzulässig, denn das Gericht hat ein Beweisverwertungsverbot für die heimlichen Filmaufnahmen angenommen. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht wegen des bloßen Verdachts von Verstößen heimlich überwachen. Voraussetzung für eine zulässige Überwachung wäre ein konkreter und plausibler sowie nachweisbarer Verdacht. Im vorliegenden Fall handelt es sich sogar um einen erheblichen Eingriff, da heimlich durch ein Loch in der Hecke gefilmt wurde. Ein solcher Eingriff kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine schwere Pflichtverletzung vorgelegen hätten, was hier nicht der Fall war. 

Franziska Kowalski, Schwerbehindertenrecht und Inklusion 1/2025 Ab Seite 2

DER BUND-VERLAG GEWÄHRLEISTET DIE RECHTSSICHERHEIT NUR BEI UNVERÄNDERTER ÜBERNAHME DES TEXTES.  

Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren