Arbeitsschutz

Gesundheitsschutz versus Datenschutz

Dollarphotoclub_103820493
Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Bei Vorsorgeuntersuchungen, beim Auswerten von krankheitsbedingten Fehlzeiten oder ganz allgemein im BEM-Verfahren – immer geht es um Gesundheitsdaten der Beschäftigten. Die darf der Arbeitgeber nur mit besonderer Erlaubnis erheben. Wann diese vorliegt, erklärt Sebastian Wurzberger in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 2/2019.

Gesundheitsdaten sind hochsensibel, liefern sie doch Hinweise auf die Gesundheit einer Person. Untersuchungsergebnisse z.B. geben Hinweise auf akute oder chronische Krankheiten oder die Einnahme von Medikamenten. Daher unterliegen alle Gesundheitsdaten im Betrieb einem besonderen Verwertungsverbot (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Im Grundsatz darf der Arbeitgeber sie nur verarbeiten, wenn eine Einwilligung des Beschäftigten vorliegt.

Richtiger Umgang und Schutzmaßnahmen

Auch die Erkenntnisse aus rechtmäßig erhobenen Gesundheitsdaten müssen im Interesse der Beschäftigten besonders geschützt werden. Sie gehören zum Beispiel nicht in die Personalakten. Der Arbeitgeber darf sie nur in anonymisierter Form speichern, sodass Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter nicht möglich sind.

Auch die Begrenzung der Zugriffsrechte auf einen möglichst kleinen Personenkreis oder Vorkehrungen gegen zufälligen Datenverlust sind essentiell.

In der Ausgabe 2/2019 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« arbeitet Sebastian Wurzberger (www.afa-anwalt.de) das Thema ausführlich für Sie auf. Erfahren Sie, wie der richtige und sichere Umgang mit Gesundheitsdaten funktioniert und welche Beteiligungsrechte Ihnen zustehen. Eine Übersicht der verschiedenen Datenschutzmaßnahmen und eine Checkliste zu den Instrumenten des BGM runden den Beitrag ab.

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Erhalten Sie diese und eine weitere Ausgabe im Test-Abonnement kostenlos:  Gleich hier anfordern!

 

© bund-verlag.de (fk)

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit