Grundsicherung statt Bürgergeld
Die Reform sieht vor, dass zahlreiche Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angepasst werden, unter anderem der Grundsatz des Forderns: gemäß Paragraf 2 SGB II sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, ihre Arbeitskraft im »maximal zumutbaren Umfang« einzusetzen. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit angestrebt wird, etwa bei alleinstehenden Leistungsempfängern.
Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung. Gesetzlich festgelegt werden soll ein Vorrang der Vermittlung.
Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden.
Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll künftig »wirkungsvoller und praxistauglicher« sein, heißt es in der Mitteilung. Zudem sollen härtere Sanktionen drohen, wenn Fördermaßnahmen abgebrochen werden. Auch bei versäumten Terminen mit dem Jobcenter drohen Konsequenzen.
Für Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen Beratungs- und Unterstützungsangebote verbessert werden. Ziel sei es, Förderlücken zu schließen und Jugendberufsagenturen zu stärken.
Weitere Änderungen sind in den Bereichen Schonvermögen und Kosten für die Unterkunft geplant.
Aus Gewerkschaftsreihen kommt schon länger Kritik an den Reformplänen. Das von der Bundesregierung beschlossene Gesetz sei unsozial und ungerecht. Sanierungen des Staatshaushalts dürften nicht auf dem Rücken der Menschen im Bürgergeld-Bezug stattfinden. Das Parlament müsse dringend nachbessern, forderte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel bereits im Dezember 2025.
Hier geht es zum Gesetzentwurf
Quelle
Mitteilungen des Deutschen Bundestages vom 13.1.2026 und des DGB vom 17.12.2025
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