Heil plant Rückkehr der Homeoffice-Pflicht

»Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA5 des Coronavirus bewirkt – anders als die Infektionswellen in den Vorjahren – bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen«, heißt es zur Begründung. Dies habe zur Folge, dass »aktuell krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Beschäftigungssystem deutlich ansteigen«. Außerdem bestehe die Gefahr, an »Long Covid« zu erkranken.
Homeoffice bleibt für Beschäftigte freiwillig
Arbeitgeber sollen den Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus anbieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte müssen dieses Angebot aber nicht annehmen. Das heißt: Homeoffice bleibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig.
Als »zwingende Gründe«, im Einzelfall kein Homeoffice anzubieten, nennt der Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung:
- mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
- die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs,
- Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten,
- Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste
Die Verordnung soll zunächst bis 7.4.2023 gelten.
Zwei Corona-Tests pro Woche
Außerdem sollen Arbeitgeber wieder verpflichtet werden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Präsenz arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Betriebliche Hygienekonzepte sollen die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten vorsehen – auch in Pausenzeiten. In Bereichen, bei denen 1,5 Meter Abstand nicht möglich sei, soll wieder Maskenpflicht gelten. Weitere wichtige Maßnahmen seien außerdem:
- Einweghandtücher für die Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- infektionsschutzgerechtes Lüften
- das Vermeiden von Personenkontakten
Lesetipps:
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Quelle:
© bund-verlag.de (ls)