Im Zollstreit kühlen Kopf bewahren
Seit Monaten verursachen wechselnde Zollankündigungen der amerikanischen Regierung weltweit Nervosität und sorgen für Anspannung in Politik und in Unternehmen. Im August hat die Europäische Union (EU) eine Einigung im Zollstreit mit den USA erzielt. Experten erwarten massive Auswirkung für Unternehmen vor allem in exportorientierten Branchen wie der Automobilindustrie oder dem Maschinen- und Anlagenbau.
Die konkreten Auswirkungen auf einzelne Betriebe und deren Beschäftigte unterscheiden sich jedoch unternehmensbezogen auch innerhalb einer Branche erheblich. Um solche Auswirkungen frühzeitig zu erkennen, ist vor allem der Wirtschaftsausschuss gefragt.
Zölle – ein Konzept mit langer Geschichte
Die Aufregung ist aktuell, das Konzept hat allerdings eine lange Tradition: Bereits im Altertum wurden Zölle erhoben, schon im 11. Jahrhundert wird in einer Urkunde der deutsch-sprachige Begriff »zol« verwendet. Als Zoll bezeichnet man eine Abgabe, die beim Transport einer Ware über eine Zollgrenze erhoben wird. Unterschieden wird zwischen Einfuhr- (bzw. Import-), Durchfuhr- (bzw. Transit-) und Ausfuhr- (bzw. Export-) Zöllen, je nachdem, bei welchem Vorgang die Abgabe erhoben wird.
Im Zeitalter des Merkantilismus (Wirtschaftspolitik) wurden ab dem 16. Jahrhundert Zölle innerhalb Europas gezielt als wirtschaftspolitische Maßnahme zum Schutz inländischer Produzenten eingesetzt. In der Regel ist mit dem Begriff Zoll ein Einfuhrzoll gemeint. Kernziel eines solchen Importzolls ist es, die inländische Wirtschaft gegenüber ausländischen Wettbewerbern zu schützen und folgende Wirkungskette in Gang zu setzen: Durch die Erhebung des Importzolls verteuert sich Importware, die im Inland produzierte Ware wird für die Verbraucher attraktiver. Im Inland wird in der Folge eine größere Menge der jeweiligen Waren produziert. Das schafft Beschäftigung, reduziert Arbeitslosigkeit und macht für Unternehmen Investitionen im Inland attraktiver. Für alle Produkte, die trotz Erhebung von Importzöllen auch weiterhin eingeführt werden, erzielt der Fiskus Einnahmen die – abhängig vom Warenwert der Importe und von der Höhe der Zollsätze – durchaus erheblichen Umfang haben können.
Der »Zolldeal« der EU
Mit seiner Zollpolitik verfolgt der amerikanische Präsident »klassische« Ziele: Er will angebliche Handelsungleichgewichte korrigieren und erreichen, dass mehr in den USA produziert wird. Gleichzeitig sollen die Zölle zusätzlich Geld in die Staatskasse spülen. Allein im Juni 2025 kletterten die Zolleinnahmen auf den Rekordwert von 27,2 Milliarden Dollar, wie das US-Finanzministerium mitteilte.
Im August haben der amerikanische Präsident und die EU-Kommissionspräsidentin einen Zoll-Deal zwischen der EU und den USA verkündet. Im Wesentlichen soll ein Basiszollsatz von 15 % für Waren gelten, die aus der EU in die USA eingeführt werden. Für bestimmte Sektoren wurde Zollfreiheit vereinbart, darunter Flugzeuge, Flugzeugteile, Halbleiter-Equipment, bestimmte Chemikalien, Generika, Agrarprodukte und kritische Rohstoffe. Bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse sind vom Deal ausgenommen, hier gelten auch weiterhin die seit Juni 2025 erhobenen Einfuhrzölle in Höhe von 50 %. Die EU verpflichtet sich zudem, fossile Energieträger aus den USA zu importieren und plant, 600 Milliarden Dollar in den USA zu investieren.
Zollpolitik und Wirtschaftsausschuss
Nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss (WA) zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Konsequenzen einer veränderten Zollpolitik sind ohne Zweifel eine wirtschaftliche Angelegenheit, die erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigten eines Unternehmens bzw. einzelner Unternehmensbereiche haben kann.
Insoweit hat der WA hierzu einen Informationsspruch und ein Beratungsrecht. Das Beratungsrecht bezieht sich nicht auf allgemeine politische bzw. volkswirtschaftliche Erörterungen zu den Vor- und Nachteilen restriktiver Zollpolitik, es bezieht sich vielmehr auf die konkreten, vom Unternehmen erwarteten Auswirkungen veränderter Zollregelungen auf Produktion- und Absatzmengen, auf Personalkapazitäten, auf Investitionsplanungen und auf die Ergebnisrechnung. Dabei steht immer die Frage im Mittelpunkt, wie sich alle diese Planungen kurz- und mittelfristig auf die Beschäftigten auswirken. Um die Beratung zielgerichtet auf den Weg zu bringen, sollte der WA mittelbare und unmittelbare Auswirkungen in den Blick nehmen.
Wie der WA unmittelbare Auswirkungen erkennt, er mittelbare Auswirkungen sondiert, erfahrt ihr von Christof Balkenhol in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2025 ab Seite 20.
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