Aufsichtsrat

Interview zur Mitbestimmung bei Umwandlung in SE

24. Oktober 2022
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Quelle: © B. Wylezich / Foto Dollar Club

Der EuGH hat die Mitbestimmung bei der Umwandlung eines deutschen Unternehmens in eine Europäische Gesellschaft (SE) gestärkt. Wie ist das Urteil zu bewerten? Wo liegen die »Knackpunkte« bei der Mitbestimmung? Bereitet die Rechtsform SE auch den Unternehmens- oder Europäischen Betriebsräten Schwierigkeiten? Antworten gibt Kerstin Jerchel von der ver.di Bundesverwaltung.

1. Wie bewerten Sie das Urteil des EuGH?

Das Urteil ist als rundum positiv zu bewerten. Wir sind nach dem langen Weg in diesem Verfahren sehr froh, dass sich der EuGH unserer Rechtsauffassung so klar angeschlossen und mit seinem Urteil die Mitbestimmung in Deutschland und Europa gestärkt hat. Es ist gut und richtig, dass Sitz und Stimme der Arbeitnehmer*innen und ihrer Gewerkschaften im Aufsichtsrat auch bei Gründung einer SE zu wahren sind.

2. Wo liegen die »Knackpunkte« bei der Mitbestimmung in einer SE?

Häufig nutzen Unternehmen die Gründung einer SE dazu, die Mitbestimmung zu umgehen. So etwa kurz bevor (paritätische) Mitbestimmung aufgrund des Anwachsens der Beschäftigten ansteht. Wenn eine Vereinbarung zur Mitbestimmung in einer neu zu gründenden SE notwendig wird, kommt häufig ein Vereinbarungskompromiss zustande, der nicht immer dem bei uns bewährten System deutscher Unternehmensmitbestimmung entspricht.

3. Bereitet die Rechtsform SE auch den Unternehmens- oder Europäischen Betriebsräten Schwierigkeiten?

Die SE Betriebsräte erhalten durch die neue Rechtsform des Unternehmens auch neue Mitbestimmungsinstrumente und sind durch die neue Legitimation im Amt. Diese Veränderungen sind selten ohne Schwierigkeiten. Es müssen die neuen Bedingungen der Mitbestimmung erlebt und gelebt werden.

4. Der EuGH hat ja ausgeführt, der Unionsgesetzgeber habe verhindern wollen, dass  durch die Umwandlung in eine SE Beteiligungsrechte beseitigt werden. Fallen Ihnen da noch andere Streitpunkte zwischen den SE und ihren Betriebsräten/Gewerkschaften ein, die die Arbeitsgerichte jetzt überdenken müssten?

Es gibt zahlreiche Konstrukte, die Missbrauchsstrategien Vorschub leisten. So werden zum Beispiel SEs auf Vorrat gegründet, und zwar ohne Beschäftigte. Diese werden dann darauf verschmolzen – mit der Konsequenz, dass die deutschen Mitbestimmungsregularien nicht Anwendung finden. In einem solchen Fall sind die Registergerichte für Handelssachen und nicht die Arbeitsgerichte diejenigen, die nach dem EuGH Urteil in der Rechtssache SAP umdenken müssen.

5. Was erwartet ver.di von der Ampelkoalition/vom deutschen Gesetzgeber, um solche Mitbestimmungsprobleme zu lösen?

Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die Politik. Nun steht fest: Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmer*innen Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Dies ist jedoch zunehmend der Fall. Die Konsequenzen, die sich aus der Umwandlung von Rechtsformen von Unternehmen ergeben, sollten in  entsprechenden Änderungen im SEBG münden. Nur so ist das Unterlaufen der Mitbestimmung zu verhindern.

Mehr lesen

Eine nähere Darstellung des EuGH-Urteils findet Ihr hier: EuGH stärkt Mitbestimmung bei Umwandlung in SE

© bund-verlag.de (ck/ls)

Im Gespräch mit

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Kerstin Jerchel

Bereichsleiterin Mitbestimmung, ver.di Bundesverwaltung
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