Corona-Pandemie

Ist die Verkürzung des Genesenen-Status auf 90 Tage verfassungswidrig?

07. Februar 2022
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

»Ja«, sagt das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück in einem Eilverfahren. Der Landkreis muss dem Antragsteller einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die Gültigkeit des Genesenen-Status von den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts abhängig zu machen – so das Gericht.

Darum geht es

Wie berichtet, hat die Bundesregierung die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung (SchAusnahmV) im Januar in einem wichtigen Punkt geändert (bund-verlag.de, 31.1.2022). Die Gültigkeit von Genesenennachweisen soll sich nach den täglichen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts richten. Das RKI hatte daraufhin die Gültigkeitsdauer auf 90 Tage verkürzt.

Der Antragsteller beantragte beim VG Osnabrück, dass ihm der Landkreis einen sechs Monate gültigen Nachweis über seine Genesung von Covid-19 ausstellen muss.

Das sagt das Gericht

Die dritte Kammer des VG Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig und damit unwirksam.

Die am 14. Januar 2022 geänderte »Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19« (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung - SchAusnahmV) verweist für die Gültigkeit pauschal auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Vom Genesenen-Status hängt Teilhabe am sozialen Leben ab

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz habe. Das Gericht sieht hier die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit, die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und weitere Grundrechtspositionen betroffen.

Pauschaler Verweis auf RKI-Webseiten nicht ausreichend

Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke.

Kritik: RKI-Informationen seien zu unbestimmt

Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.

Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende.

Folgerung

Deshalb, so das VG Osnabrück, sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis sechs Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe.

Hinweise für die Praxis

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. In nächster Instanz kann noch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheiden.

Eine höhergerichtliche Entscheidung wäre wünschenswert, denn wie das Gericht betont, hängen vom Genesenen-Status viele Freiheiten ab. Auch für den Zugang zum Arbeitsplatz muss vielerorts der 3G-Status nachgewiesen werden - also müssen Beschäftigte, deren Genesenen-Nachweis verkürzt wurde, sich dann um eine Impfung mit Impfnachweis oder einen Nachweis für eine Impfunverträglichkeit bemühen.

Der hier ergangene Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von sechs Monaten hat.

Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht hat keine allgemeine Kompetenz, Normen als verfassungswidrig zu verwerfen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Osnabrück (04.02.2022)
Aktenzeichen 3 B 4/22
VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 4.2.2022
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