Betriebsratsvergütung

Keine Mitbestimmung beim Gehalt des Vorsitzenden

26. März 2019 Betriebsratsvergütung
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied berechnet sich das Gehalt nach der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich aber nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung. Eine Differenz zum »richtigen« Lohn muss der Freigestellte selbst einklagen – so das LAG Düsseldorf.

Darum geht es:

Arbeitgeberin und Betriebsrat streiten um die Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ins Entgeltsystem des Arbeitgebers.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Der heutige Betriebsratsvorsitzende war seit 1994 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, zunächst als KfZ-Mechaniker mit der Fachrichtung PKW-Instandhaltung. Seit 2006 verfügt er über eine Ausbildungsbefähigung. Mit der Betriebsratswahl 2006 wurde er freigestellt und bestand parallel die Meisterprüfung.

Während seines Betriebsratsamts wurde er – anhand seiner mutmaßlichen betriebsüblichen Entwicklung – mehrfach neu eingestuft.

Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde der Arbeitnehmer wieder in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Betriebsratsvorsitzende ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung KfZ-Werkstätten erfülle.

Diese Einschätzung änderte die Arbeitgeberin später: Seit dem 01.04.2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden wieder nach EG 11. Über die monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ist ein weiterer Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhängig.

Anfang 2018 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um seine Zustimmung, den Betriebsratsvorsitzenden wieder in EG 11 einzugruppieren. Dies verweigerte der Betriebsrat. Der Arbeitgeber beantragt beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Das sagt das Gericht

Das LAG Düsseldorf lehnte den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung ab. Der Arbeitgeber müsse die Gehaltsentwicklung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer orientieren (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

Dabei handelt es sich aber nicht um eine Umgruppierung (§ 99 Abs. 1 BetrVG), so dass der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat – so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Eine Umgruppierung sei nur das Zuordnen einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Hier gehe es jedoch Vielmehr gehe es um darum, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zustehe. Diese Frage sei allein individualrechtlich zu beurteilen.

Auch die Frage, ob die Eingruppierung eine verbotene und damit unwirksame Begünstigung (§ 78 Abs. 2 BetrVG) darstellt, sei allein im Rahmen der bereits laufenden Individualklage des Betriebsratsvorsitzenden auf die Gehaltsdifferenz zu klären.

Deswegen ist ein Verfahren beim LAG Düsseldorf anhängig, über das voraussichtlich im April 2019 entschieden wird (7 Sa 1065/18).

Lesetipps:

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LAG Düsseldorf (19.03.2019)
Aktenzeichen 8 TaBV 70/18
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.3.2019
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