Keine Beschäftigung ohne Maske

Darum geht es
Der Arbeitnehmer ist als Verwaltungsangestellter im Rathaus beschäftigt. Die Stadt ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 an, dass Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Der Arbeitnemer legte Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreiten.
Die Stadt will den Arbeitnehmer ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. Dieser beantragte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers zurück (ArbG Siegburg 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Anträge des Klägers in der zweiten Instanz ebenfalls ab. Die Stadt hat die Maskenpflicht im Rathaus zu Recht angeordnet. Diese bestehe aufgrund der Coronaschutzverodnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2021 eine Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 d) CoronaSchVO NRW). Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 11.3.2021 ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen (§ 2 Abs. 5 Nr. 3 Corona-ArbSchV).
Die Anordnung sei auch vom Direktionsrecht der Stadt als Arbeitgeberin gedeckt. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz und schütze die Besucher des Rathauses ebenso wie die Mitarbeiter, also auch den Kläger selbst. Wenn dem Kläger ärztlich attestiert ist, dass er nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, sei er arbeitsunfähig. Die Stadt müsse ihn deshalb nicht beschäftigen.
Das LAG verneinte auch einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass die Stadt ihm derzeit keinen Home-Office-Arbeitsplatz einrichten müsse.
Lesetipp:
Gute Arbeit 3/2021: Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, 12.3.2021
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen 2 SaGa 1/21
LAG Köln, Pressemitteilung Nr. 3/2021 vom 3.5.2021