Corona-Pandemie

Keine FFP2-Masken vom Jobcenter

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Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV)haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken - so das Hessische Landessozialgericht. Die Kosten für FFP2-Masken seien kein Hartz-IV-Mehrbedarf, den das Jobcenter finanzieren muss - auch nicht, wenn das Tragen der Masken wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnet ist.

Darum geht es

Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Diese Masken sind wegen der Hygiene-Regeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an vielen Orten vorgeschrieben. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung. Das Sozialgericht Gießen lehnte den Antrag ab.

Das sagt das Gericht

Auch das Landdessozialgericht verweigerte eine einstweilige Anordnung, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.

Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere. Zudem hätten Bezieher von Grundsicherungsleistungen, also Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, zum Ausgleich von Mehrbedarfsaufwendungen durch die COVID-19-jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 150 € erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt. Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters in Höhe von 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweis für die Praxis:

Bisher hat nur ein Sozialgericht erster Instanz in einem Einzelfall das zuständige Jobcenter verurteilt, einem Hartz-IV-Empfänger wöchentlich 20 FFP2-Masken oder eine erhöhte monatliche Zahlung zu gewähren (SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER). Dem stehen mittlerweile Beschlüsse mehrerer Landessozialgerichte gegenüber, die einen Mehrbedarf für auch bei angeordneter Pficht zum Tragen von FFP2-Masken ablehnen. Dazu gehören: 

  • LSG Nordrhein-Westfalen (06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER),
  • LSG Baden-Württemberg (19.04.2021 - L 2 AS 1032/21 ER-B)
  • LSG Schleswig Holstein (29.03.2021 - L 6 AS 43/21 B ER).

Auch mehrere andere Kammern des SG Karlsruhe haben mittlerweile entschieden, dass die FFP2-Masken keinen Mehrbedarf im Sinne der Grundsicherung darstellen (SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 8. März 2021). Empfänger von Grundsicherungsleistungen sollten sich daher darauf einrichten, dass auch ihr zuständiges Sozialgericht keinen Mehrbedarf für die FFP2-Masken mehr anerkennen wird.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Hessen (07.05.2021)
Aktenzeichen L 9 AS 158/21 B ER
LSG Hessen, Pressemitteilung Nr. 7/2021 v. 17.05.2021
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