Betriebsratsarbeit

Chef darf dem Betriebsrat nichts vorschreiben

22. November 2017 Betriebsrat, Rechtsanwalt, Kosten
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Quelle: Gina Sanders / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat ist nicht weisungsgebunden. Auch ein Konzern kann den Betriebsräten seiner Unternehmen keine »Leitlinien« für ihre Arbeit vorschreiben. Dagegen können sich die Gremien vor Gericht wehren, und der Arbeitgeber muss obendrein ihre Anwälte bezahlen – so das LAG Köln.

Ein Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Zahlung von Rechtsanwaltskosten, die durch ein vorheriges Beschlussverfahren gegen die Wirksamkeit einer Leitlinie der Arbeitgeberin entstanden sind.

Streit um Anwaltshonorar

Diese regelte, wie der Betriebsrat Geschäfte zu führen habe und wie die Mitglieder ihr Mandat ausüben sollen. Das Gericht gab in dem Verfahren dem Hilfsantrag des Betriebsrats statt und stellte fest, dass die Leitlinie keine Pflichten für ihn und seine Mitglieder entfaltet.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmensverbund mit mehreren örtlichen Betriebsräten. Vier der anderen Betriebsräte leiteten ebenfalls Verfahren gegen die Leitlinie ein, welche teilweise durch einen Vergleich endeten.

Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos

Arbeitgeber haben auch solche Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er es für erforderlich halten durfte (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Nur wenn offensichtlich ist, dass das Verfahren keinen Erfolg bringt, sind die Kosten nicht vom Arbeitgeber zu tragen.

Das LAG stellte klar, da das Gericht dem Hilfsantrag statt gab, habe das Verfahren zumindest teilweise Erfolg gehabt und die Kosten seien zu ersetzen.

Kostenschonend gehandelt

Ferner habe der Betriebsrat nicht den Ausgang eines anderen anhängigen Verfahrens der anderen Betriebsräte abwarten müssen, da er auf die Verfahren keinen Einfluss nehmen konnte. Zwar habe er Rücksicht auf die Arbeitgeberin zu nehmen und Kosten gering zu halten, aber nur soweit er dadurch seine Position nicht schwäche.

Höhe nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Höhe der Kosten richte sich aber nach dem RVG. Eine höhere Honorarvergütung dürfe der Betriebsrat nicht für erforderlich halten. Die Arbeitgeberin müsse daher nur Kosten gemessen an dem Regelgegenstandwert von 5000 Euro nach § 23 Abs. 3 RVG zahlen.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) zurück, der Beschluss ist damit rechtkräftig.

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Lesetipp:

Betriebsrat > Betriebsratsorganisation > Basiswissen > Wer trägt die Kosten der Betriebsratsarbeit?

 

Quelle

LAG Köln (28.04.2017)
Aktenzeichen 9 TaBV 1/17
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