Der Arbeitgeber kommt für die Kosten der Betriebsratstätigkeit auf. Er muss dem Betriebsrat alle für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen (§ 40 BetrVG). Dazu gehören ein Büro mit Computer, Telefon und Internetanschluss, eventuell auch eine Sekretärin. Auch auf Fachliteratur und Fachzeitschriften hat der Betriebsrat einen Anspruch.
Ja. Fachliteratur und damit auch Fachzeitschriften benötigt der Betriebsrat für seine Arbeit. Die Kosten trägt immer der Arbeitgeber. Der darf den Betriebsrat auch nicht darauf verweisen, dass er alles im Internet recherchieren kann. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass nur eine Fachzeitschrift – wie etwa die ►»Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« aus dem Bund-Verlag – dem Betriebsrat „Rechtssicherheit und einen strukturierten Zugang zu aktuellen Problemen und Lösungen“ bietet (BAG 19.3.2014 – 7 ABN 91/13).
Ja. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen, damit er arbeiten kann (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehört Fachliteratur, vor allem eine arbeitsrechtliche Gesetzessammlung. Welche der zahlreichen am Markt angebotenen Gesetzessammlungen das einzelne Mitglied bevorzugt, bleibt ihm überlassen. Er hat dabei einen weiten Ermessenspielraum und muss nicht die preisgünstigste nehmen.
Ja. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für seine Sitzungen und die Geschäftsführung geeignete Räume, Sachmittel und Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Zur Informationstechnik gehören ein Internetanschluss und die Einrichtung von E-Mail-Adressen. Und zwar für jedes Betriebsratsmitglied.
Ja. Der Arbeitgeber trägt im Rechtsstreit auch die Anwaltskosten des Betriebsrats, sofern dieser die Heranziehung eines Anwalts für „erforderlich“ halten durfte (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Die Kostenübernahme erfordert einen Betriebsratsbeschluss für die Mandatierung des Rechtsanwalts. Dabei reicht nicht, dass der Beschluss vor der Einleitung des Gesamtverfahrens einmalig erfolgt. Für jedes einzelne Rechtsmittel wird ein gesonderter Beschluss benötigt.
Einzelne Arbeitsrechtler sehen das übrigens anders: Peter Wedde (DKKW-§ 40 Rn. 37) zum Beispiel argumentiert, dass eine einmalige Beschlussfassung dann reicht, wenn von vornherein klar war, dass der Betriebsrat den Rechtsstreit durch alle Instanzen führen würde (BAG 18.3.2015 – 7 ABR 4/13).
Ja. Zu den Kosten, die der Arbeitgeber für die Betriebsratstätigkeit zu tragen hat, gehören auch Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen, wenn der Arbeitgeber auch sonst Fahrtkosten erstattet. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten nur dann erstattet, wenn sie zusätzlich angefallen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich das Betriebsratsmitglied eigentlich in Elternzeit befindet und daher extra zur Sitzung anreisen muss.