Schwerbehindertenvertretung

Beschäftigte dürfen Krankmeldung nicht delegieren

21. Juli 2025
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Quelle: © Bernd Leitner / Foto Dollar Club

Das LAG München hatte darüber zu entscheiden, ob die Schwerbehindertenvertretung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von erkrankten schwerbehinderten Arbeitnehmern mittels dienstlicher E-Mail weiterleiten darf. Wie weit gehen die Zuständigkeiten der SVBV?

Das war der Fall

Ein als Schwerbehindertenvertreter tätiger Arbeitnehmer leitete auf Bitte eines erkrankten schwerbehinderten Kollegen über seinen dienstlichen E-Mail-Account dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter an die Personalabteilung. 

Das Unternehmen sieht vor, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von dem Erkrankten am Empfang des Unternehmens oder bei der Personalabteilung persönlich, per Post oder E-Mail abzugeben sind. 
Der Schwerbehindertenvertreter habe durch die Übersendung der Bescheinigung gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen, denn die Weiterleitung gehöre nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern sei eine private Botentätigkeit. Dafür hätte der dienstliche E-Mail-Account nicht genutzt werden dürfen, meinte der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhielt eine Abmahnung, die später wieder aus seiner Personalakte entfernt wurde.

Der Arbeitnehmer beantragte beim ArbG München die Feststellung, dass er zur Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berechtigt sei und dass die Arbeitgeberin eine Untersagung zu unterlassen habe. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aus § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX seien weit zu verstehen und zu diesen gehöre auch die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels dienstlichen Accounts. 

Die Abmahnung bzw. die Androhung der fristlosen Kündigung verstoße gegen § 179 Abs. 2 SGB IX. Zudem beantragte der Arbeitnehmer eine Androhung eines Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung.

Die Arbeitgeberin rügte bereits die Zulässigkeit der Anträge. Es fehle das Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse für die ersten beiden Anträge und die Antragsberechtigung für den Antrag auf Androhung des Ordnungsgeldes. Die Anträge seien auch unbegründet. Die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei keine Aufgabe eines Schwerbehindertenvertreters. Es fehle das besondere Interesse schwerbehinderter Menschen hieran. Es sei nicht vorgetragen worden, inwieweit ein behinderungsbedingter Unterschied bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehe, der eine unterstützende Tätigkeit erforderlich erscheinen lasse.

Das ArbG München gab den Anträgen statt. Aus § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX ergebe sich, dass die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen habe. Hiermit sei sie zur Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im Rahmen dessen auch zur Verwendung des dienstlichen E-Mail-Accounts berechtigt. Die Abmahnung stelle eine Behinderung der Arbeit nach § 179 Abs. 2 SGB IX dar, wofür ein Ordnungsgeld nach § 85 ArbGG anzudrohen sei. 

Die Arbeitgeberin legte nun beim LAG München Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die ersten beiden Anträge seien unbestimmt. Es sei unklar unter welche Aufgabe des § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung falle. Unklar sei auch, welche Unterstützungstätigkeit konkret umfasst sei und welche Verpflichtung der Arbeitgeberin auferlegt werde. Sie hält weiter daran fest, dass die Anträge unzulässig und unbegründet seien. Das AG habe seine Entscheidung ohne Auslegung des Gesetzestextes getroffen und dabei übersehen, dass es Ziel des § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX sei, Benachteiligungen von schwerbehinderten Menschen im Betrieb auszugleichen. 

Das sagt das Gericht 

Die Beschwerde der Arbeitgeberin war zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag sei hinreichend bestimmt. Der Inhalt könne durch Auslegung ermittelt werden. Auch ein Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers sei gegeben. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Der Arbeitnehmer sei nicht zur Weiterleitung berechtigt, was aus einer Auslegung des § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX folge:

Der Wortlaut des § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX sehe zwar grundsätzlich keine einschränkende Formulierung für die beratende und helfende Unterstützung vor. Jedoch Folge aus dem Wort »und«, dass sie in Zusammenhang mit den vorgenannten weiteren allgemeinen Aufgaben des Schwerbehindertenvertreters stehe. In der Norm erstgenannte und damit primäre Aufgabe sei die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb. In § 178 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IX sei festgelegt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Fragen, die speziell schwerbehinderte Menschen betreffen, gegenüber dem Arbeitgeber tätig werden könne. 

Hierfür spreche auch die Systematik. § 178 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB IX weise die Aufgabe zu, die Interessen von Schwerbehinderten zu vertreten und setze somit deren besondere Betroffenheit voraus. Der in S. 2 nicht abschließende Pflichtenkatalog knüpfe an Angelegenheiten an, die speziell Schwerbehinderte betreffen. Auch § 178 Abs. 2 SGB IX setze eine besondere Betroffenheit voraus. 

Eine solche besondere Betroffenheit bestehe hier nicht. Zwar sei die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitestgehend durch ein elektronisches Verfahren ersetzt worden. Doch auch hieraus ergebe sich keine Benachteiligung schwerbehinderter gegenüber nicht schwerbehinderter Mitarbeiter. Es stünden viele Wege zur Übermittlung der Bescheinigung offen. 

Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der schwerbehinderte Mensch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an den Schwerbehindertenvertreter aber nicht an den Arbeitgeber übermitteln könne. Der Arbeitnehmer habe nicht vorgetragen, dass es Menschen im Betrieb gebe, die behinderungsbedingt nicht in der Lage seien, der gesetzlichen Nachweispflicht nachzukommen. 

Auch folge dies nicht daraus, dass die schwerbehinderten Menschen aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage seien, der Vorlagepflicht zu genügen, denn auch nicht schwerbehinderte Menschen können in gleichem Maße aufgrund einer akuten Erkrankung an der Weiterleitung der Bescheinigung gehindert sein. 
Zudem enthalte weder § 5 EFZG noch § 178 SGB IX eine Regelung für die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Schwerbehindertenvertreter, obwohl eine Erkrankung ein typischer sich wiederholender Vorgang im Arbeitsverhältnis sei. 

Auch der Unterlassungsantrag sei unbegründet. Da es nicht Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sei, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterzuleiten, könne auch für eine Untersagung durch die Arbeitgeberin keine Unterlassung angeordnet werden. Dem folgend sei auch der 3. Antrag unbegründet.

© bund-verlag.de (kbe)

Quelle

LAG München (05.12.2024)
Aktenzeichen 3 TaBV 56/24
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