Arbeitskampf

Kliniken: Streik für Entlastung und bessere Ausbildung zulässig

04. Juli 2022
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Quelle: stockWERK_Dollarphotoclub

Der Streik der Gewerkschaft ver.di für einen „Tarifvertrag Entlastung“ am Uniklinikum Bonn ist zulässig - so das LAG Köln. Die Gewerkschaft fordert Mindestfestlegungen, wieviel Personal zur Versorgung der Patient:innen sichergestellt sein muss, und Verbesserungen in der Ausbildung.

Darum geht es

Die Gewerkschaft ver.di fordert vom Arbeitgeberverband des Landes NRW den Abschluss eines „Tarifvertrags Entlastung“. Seit Anfang Mai 2022 ruft ver.di die Mitarbeitenden des Universitätsklinikums Bonn zum Streik auf. Das Universitätsklinikum Bonn hält die Streikmaßnahmen für rechtswidrig. Die Streikforderungen seien teilweise nicht hinreichend bestimmt und tariflich nicht regelbar.

Der Streik verstoße zudem gegen die Friedenspflicht und sei in seinem Ausmaß unverhältnismäßig. Vor Gericht hatte die Gewerkschaft bisher Erfolg.Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn lehnte ab, die Gewerkschaft durch einstweilige Verfügung zum Widerruf des Streikaufrufs und zur Unterlassung weiterer Streikmaßnahmen zu verpflichten (ArbG Bonn 14.06.2022 - 3 Ga 14/22).

Das sagt das Gericht

Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Universitätsklinikums Bonn zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Tarifforderungen der beklagten Gewerkschaft ver.di gemäß ihrem Schreiben vom 01.05.2022 seien hinreichend bestimmt. Dem stünden auch nicht  abschließende oder beispielhafte Angaben im Aufforderungsschreiben nicht entgegen.

Die Arbeitgeberseite könne sich hinreichend darauf einstellen, wie sie auf die formulierten Tarifziele reagiere, um einen Arbeitskampf zu vermeiden. Die Funktion des Arbeitskampfs bestehe nur darin, die eigentlichen Tarifverhandlungen anzuschieben; die konkrete Ausgestaltung sei Sache der Tarifverhandlungen. In diesem Sinne führten die Parteien auch seit Monaten Tarifgespräche, wenn auch noch ergebnislos.

Bessere Ausbildungsbedingungen sind legitimes Streikziel

Der Streik sei auch nicht rechtswidrig, soweit es um Forderungen nach Verbesserungen der Ausbildungsqualität geht.Die Gesetze über die Pflegeberufe, über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten verbieten einer Gewerkschaft nicht, Verbesserungen in der jeweiligen Ausbildung zu fordern.

Dass die Ausbildungsinhalte gesetzlich abschließend geregelt sind, stehe einer günstigeren Regelung der Ausbildung durch die Tarifvertragsparteien nicht entgegegen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der genannten Gesetze. Es handele sich hierbei um eine angestrebte Verbesserung von Arbeits- bzw. Ausbildungsbedingungen, die – anders als Ausbildungsinhalte – dem Schutzbereich des Art 9 Abs. 3 GG unterfalle.

Kein Verstoß gegen Friedenspflicht

Der Streik für einen „Tarifvertrag Entlastung“ verstoße nicht gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht. Weder der TV-L noch die einschlägigen Ausbildungstarifverträge TVA-L Gesundheitsberufe und dem TVA-L Pflege regelten (abschließend) das Streikziel einer präventiven, vorbeugenden Verhinderung des Entstehens spezifischer Belastungssituationen.

Streik ist verhältnismäßig

Schließlich sei der Streik derzeit nicht unverhältnismäßig. Das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG unterliege Einschränkungen, soweit verfassungsrechtlich geschützte Güter Dritter – hier Patientenrechte nach Art. 2 Abs. 2 GG – betroffen seien. Es bedürfe eines Ausgleichs der beiderseitig verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz. Dieser Grundsatz fordere, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal durchgesetzt werde. Alle Interessen müssten einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren.

Notversorgung der Patienten ist sichergestellt

Im Bereich der Daseinsvorsorge eines Klinikbetriebs bedeute dies, dass vorrangig eine angemessene, ausreichende und geeignete Notversorgung sicher zu stellen sei. Eine Notversorgung, die diesen Anforderungen entspreche, hätten die Parteien in konstruktiver Art und Weise im Verhandlungstermin am 29. Juni 2022 vereinbart, indem sie unter anderem die Notversorgung qualitativ und quantitativ durch die Erhöhung des Mindestbetriebs von 16 Operationssälen auf 25 Operationssäle nebst entsprechendem Fachpersonal verbesserten.

Lesetipp:

"Überlastungen anzeigen", 22.3.2021

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (01.07.2022)
Aktenzeichen 10 SaGa 8/22
LAG Köln Pressemitteilung vom 1.7.2022
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