Überlastungsanzeige

Überlastungen anzeigen

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Quelle: © britta60 / Foto Dollar Club

Arbeitsüberlastungen schaden der Gesundheit. Beschäftigte sind gut beraten, Überlastungen anzuzeigen. Wie das gelingt und warum Betriebsräte sich dafür stark machen sollten, erfahren Sie im Beitrag von Doreen Lindner in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2021.

Nach wie vor werden in vielen Arbeitsbereichen Stellen abgebaut oder nicht wieder besetzt. Die Corona-Pandemie hat diesen Trend noch verschärft.

Was ist eine Überlastungs-/Gefährdungsanzeige?

Die Überlastungsanzeige ist der (schriftliche) Hinweis an den Arbeitgeber oder den unmittelbaren Vorgesetzten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation nicht mehr möglich ist und das dadurch potenzielle Schädigungen im Eigentum und Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten/Klienten/Bürger als Kunden/Patienten verursacht werden könnten.

Der juristisch anmutende Begriff »Überlastungsanzeige« existiert in dieser Form im engeren Sinne arbeitsrechtlich nicht. Er ist in direkter Form weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag erwähnt oder näher definiert. Die Überlastungsanzeige ist ein rechtliches Konstrukt und wird aus verschiedenen Gesetzen und rechtlichen Regelungen abgeleitet und zusammengesetzt.

Gründe für eine Überlastungs-/Gefährdungsanzeige

Die Anzeige dient der Information an den Arbeitgeber, dass eventuell Mängel beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, in der Arbeitsorganisation, im Führungsverhalten oder in der Personalplanung bestehen, da z.B. zu wenig Personal vorhanden ist oder nicht nach Bedarf eingesetzt wurde. In der Regel wird an das Schreiben von Überlastungsanzeigen die Hoffnung geknüpft, dass in der Konsequenz mehr Personal eingestellt wird oder sich bestehende Arbeitsbedingungen ändern. Leider erfolgt dies nur in seltenen Fällen.

Neben dem Hinweis auf unzureichende Arbeitsbedingungen kann die Überlastungsanzeige auch eine eigene Entlastung der Beschäftigten für negative rechtliche Folgen bewirken. Sollten im Rahmen der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit Schäden verursacht werden, kann die Überlastungsanzeige nämlich dem Eigenschutz der Beschäftigten vor arbeitsrechtlichen, strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen dienen. Wird bei der Ausübung der im Rahmen des Arbeitsvertrages jeweilig zu erbringenden Tätigkeit durch den Beschäftigten ein Schaden verursacht, können arbeitsrechtliche Konsequenzen eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung oder Schadenersatz nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung sein. Will sich der Beschäftigte gegen diese Konsequenzen schützen, kann ein schriftlicher Nachweis in Form der Überlastungsanzeige, beispielsweise im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sehr hilfreich sein. Der/die Beschäftigte könnte dann nämlich beweisen, dass er/sie seiner/ihrer Pflicht, den Arbeitgeber auf die gefährdende Situation aufmerksam zu machen, aus dem Arbeitsvertrag Genüge getan hat.

Besteht eine Verpflichtung, Überlastungs-/Gefährdungsanzeigen zu schreiben?

Die Verpflichtung, eine Überlastungs-/Gefährdungsanzeige in einer bestimmten Situation an den Arbeitgeber zu schreiben, ergibt sich rechtlich für Beschäftigte aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Vertrags- und Haftungsrecht sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Aus dem Arbeitsvertrag resultieren neben den jeweiligen Hauptpflichten, der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Beschäftigten auf der einen und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts auf der anderen Seite, auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Danach sind Beschäftigte unter anderem verpflichtet, den Arbeitgeber vor drohenden oder voraussehbaren Schäden zu bewahren beziehungsweise vor deren Eintritt zu warnen. Konkretisiert werden diese Nebenpflichten im Arbeitsschutzgesetz, speziell hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den §§ 15, 16 ArbSchG. Ein Verstoß gegen Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag kann zu einer Abmahnung und in einem besonders schweren Fall auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das bedeutet: Die Mitteilung an den Arbeitgeber über eine kritische Situation, in der ein Schadenseintritt jeglicher Art durch den Beschäftigten befürchtet wird oder nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist eine Erfüllung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sofern für Beschäftigte spezielle Handlungspflichten aus dem Arbeitsvertrag oder auf Grund gesetzlicher Regelungen bestehen, haben diese auch das Recht, diese gegenüber dem Arbeitgeber auszuüben. Üben Beschäftigte in zulässiger Weise ihre Rechte aus, etwa durch das Schreiben einer Überlastungsanzeige, dürfen sie dadurch auch keinen Nachteil erleiden (§ 612a BGB).

Welche Beteiligungsrechte Betriebsräte haben, wie sie ihr Mitbestimmungsrecht gekonnt einsetzen und welche Punkte in einer Überlastungsanzeige angeführt werden sollen, erfahren Sie im Beitrag »Überlastungen anzeigen« von Doreen Lindner in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2021 ab Seite 37.

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