Arbeitsunfähigkeit

Krankgeschrieben auf der Skipiste?

16. Juli 2026
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Wer krankgeschrieben ist, muss das Bett hüten, eine Krankschreibung schützt vor Kündigung, arbeitsunfähig heißt auch amtsunfähig, Personalratsarbeit ist währenddessen also verboten: Rund um die Arbeitsunfähigkeit kursieren viele Irrtümer. Die wichtigsten Beispiele und Richtigstellungen gibt es in der aktuellen Ausgabe 7/2026 von »Der Personalrat«.

Mythos 1 – Krankschreibung gibt’s erst, wenn man auf dem Zahnfleisch kriecht.

Auch wenn Viele das nicht wissen: Für das „Ob“ der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (AU-Bescheinigung) gibt es klare Kriterien. Nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie liegt Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“

Das bedeutet einerseits, dass krankzuschreiben ist, wer zu krank ist, um seine vertraglich geschuldete Tätigkeit vorübergehend vollständig (oder auch nur in Teilen!) zu erbringen. Es bedeutet aber eben auch, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt präventiv krankschreiben kann und muss, wenn die Weiterarbeit eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmern könnte. Wenn z. B. ein Kollege wegen der psychisch belastenden Situation in der Dienststelle bereits gesundheitlich angeschlagen ist, kann er krankgeschrieben werden, obwohl er in seiner aktuellen Situation seine Arbeitsleistung noch erbringen könnte – bei Weiterarbeit aber eine weitere Verschlechterung seines Zustands nicht ausgeschlossen oder sogar zu erwarten ist.

Mythos 2 – Wer krankgeschrieben ist, muss zu Hause bleiben.

Kommt darauf an. Beurteilungsmaßstab dafür, was man während der Krankschreibung unternehmen darf und was man sein lassen muss, ist in erster Linie die Frage: Was unterstützt den Genesungsprozess und was schadet ihm? So kann (und wird in vielen Fällen) der Skiausflug während der Krankschreibung ein arbeitsrechtlicher Verstoß sein und ein „genesungswidriges Verhalten“ darstellen, das Beschäftigte unterlassen müssen. In manchen anderen Fällen ist er aber vollkommen in Ordnung.

Allerdings ist rechtlich und praktisch neben der ärztlichen Einschätzung, ob die geplante Aktivität dem Heilungsprozess dienlich ist, auch die Außenwirkung ein Abwägungskriterium – gerade auch im öffentlichen Dienst. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass jemand sich fragt, ob die geplante Aktivität tatsächlich zur Krankschreibung passt, desto besser sollte man beweisen können, dass die Aktivität den Genesungsprozess tatsächlich fördert und ärztlich angeraten wurde. Krankgeschrieben mit einem guten Buch auf der eigenen Terrasse oder der Wiese vorm Wohnhaus sieht zwar entspannt aus, ist aber in aller Regel kein Anlass für arbeitsrechtliche Sanktionen (jedenfalls wenn man keine Sonnenallergie oder ähnliches hat). Verlegt man den Ruheort dagegen ins Freibad, sollte der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin im Streitfall besser klar aussagen können, dass er oder sie ausdrücklich zu dieser Aktivität geraten hat, um die Genesung zu fördern. Bei Rückenschmerzen z. B. erscheint der Rat, sich viel aber schonend zu bewegen (z. B. durch ruhiges Schwimmen im Wasser) sinnvoll. Bei gleicher Diagnose und einer Runde Beachvolleyball kann die Beurteilung schon wieder ganz anders aussehen.

Mythos 3 – Zum Arzt muss ich erst ab dem vierten Tag.

Richtig. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) genügt es, wenn Arbeitnehmer*innen ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Dienststelle unverzüglich anzeigen (Krankmeldung), eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung oder AU-Bescheinigung) aber erst dann vorlegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.

Allerdings lauert hier schon die erste Falle. Wer z. B. am Freitag erkrankt und über das Wochenende nicht gesund wird, muss bereits am Montag die AU-Bescheinigung vorlegen können. Darauf, dass Samstag/Sonntag eh frei gewesen wäre, kommt es nicht an – es zählen bei dieser Frage Kalendertage, nicht Werktage. Außerdem kann die Dienststelle in jedem Einzelfall verlangen, dass die AU schon früher ärztlich bescheinigt wird, ggf. ab dem ersten Tag. Ein solche Anordnung kann aber der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.

Beschäftigte sind daher gut beraten, lieber früher als später Kontakt mit der Arztpraxis aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es seit einigen Jahren die Möglichkeit gibt, im Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin die AU auch telefonisch feststellen zu lassen. Gerade für diejenigen, die aufgrund ihrer Konstitution zu häufigeren kurzen Ausfällen neigen, kann eine ärztliche Bescheinigung auch dazu beitragen, Gerüchte über das „Blaumachen“ besser einzudämmen. 

Neugierig geworden?

Außerdem wird in diesem Beitrag behandelt:

  • Mythos 4 – Während der Krankschreibung kann ich nicht gekündigt werden.
  • Mythos 5 – Ein Attest ist immer gut.
  • Mythos 6 – Eine Krankschreibung ist unangreifbar.
  • Mythos 7 – Die Krankschreibung ist unabänderlich; wer früher wieder arbeiten will, braucht eine »Gesundschreibung«.
  • Mythos 8 – Arbeitsunfähig = amtsunfähig, also keine Personalratsarbeit während der Krankschreibung.

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