Vertraulichkeit

Kündigung wegen Äußerung in WhatsApp

23. April 2026
Handy
Quelle: pixabay

Beschäftigte bewegen sich in sozialen Medien nicht in rechtsfreien Räumen. Weisen die Äußerungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf, können sie zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Sie unterliegen in der Regel keinem Verwertungsverbot. Worauf Ihr achten müsst, zeigt Arbeitsrichter Ünal Yalcin in der »Computer und Arbeit« 4/2026.

Eine Kündigung wegen Äußerungen in WhatsApp-Gruppen kommt nur in Betracht, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein solcher Bezug liegt ohne Weiteres vor, wenn die WhatsApp-Gruppe aus betrieblichem Anlass eingerichtet wurde (z. B. zur Einstellung von Dienstplänen). Unabhängig davon, ob ein dienstliches oder privates Endgerät genutzt wird, ist das dienstliche Verhalten der Arbeitnehmer*innen betroffen. Schließen sich Beschäftigte ohne dienstlichen Anlass in einer WhatsApp-Gruppe zusammen, ist das zunächst ihre Privatsache. Daraus folgt aber nicht, dass die dort ausgetauschten Nachrichten absolute Vertraulichkeit genießen würden und von vornherein jegliche Vertragswidrigkeit ausgeschlossen wäre. Auch in »privaten« WhatsApp-Gruppen kann es zu kündigungsrelevantem Fehlverhalten kommen.

Beschäftigte sind auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des oder der Beschäftigten werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Die Rücksichtnahmepflicht erstreckt sich auch auf Äußerungen in sozialen Netzwerken. Den Bezug zum Arbeitsverhältnis stellen in der Regel die Arbeitnehmer*innen selbst her, indem sie sich über den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen in kündigungsrelevanter Art und Weise äußern. In sozialen Medien kann ein solcher Bezug auch durch Offenlegung des Arbeitgebers hergestellt werden (z. B. durch Angabe des Arbeitgebers oder durch Ablichtung in Arbeitskleidung bzw. am Arbeitsplatz).

Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe als Kündigungsgrund

Äußerungen in WhatsApp-Gruppen können Grund für eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sein. Allerdings führt nicht jede Äußerung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis zu einer Kündigung. 

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Welche Äußerungen in WhatsApp-Gruppen sind kündigungsrelevant? Wann kann Kommunikation aus einer privaten WhatsApp-Gruppe verwertet werden? Sind WhatsApp-Gruppen beleidigungsfreie Sphären? Ist die Kommunikation von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen vertraulich? Antworten auf diese Fragen lest Ihr im Beitrag von Ünal Yalcin in der »Computer und Arbeit« 4/2026. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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