Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus

Die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit für Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass es durch die Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus in China auch in Baden-Württemberg bereits zu Auftragsengpässen gekommen ist. Aus diesem Anlass stellt die Bundesagentur klar, dass Betriebe in solchen Fällen Kurzarbeit anmelden können, wodurch den Beschäftigten Kurzarbeitergeld zusteht.
In der Pressemitteilung heißt es:
»Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) und Videoanleitungen finden sie auf der Seite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.
Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.«
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Presseinfo Nr. 8 vom 6.2.2020
Unsere Tipps:
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- Was der Betriebrat wissen muss: »Kurzarbeit sichert Jobs« von Thomas Pristin in der AiB 3/2020, ab Seite 10.
- Transferkurzarbeitergeld: »Aus Arbeit in Arbeit« von Jochen Homburg in der AiB 3/2020, ab Seite 15.
- Förderung verbessern: »Dringender Handlungsbedarf« von Johanna Wenckebbach in AiB 3/2020, ab Seite 18.
Dossier »Kurzarbeit«: Voraussetzungen - Kurzarbeitergeld – Checkliste
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